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Die Bürgerinitiative schickt offenen Brief an Umweltministerin Thekla Walker

Auf der Titelseite des Neckar- und Enzboten vom Freitag, 23.05.2025, wurde über die Bedrohung des Trinkwassers durch sogenannte „Ewigkeitschemikalien“...

Auf der Titelseite des Neckar- und Enzboten vom Freitag, 23.05.2025, wurde über die Bedrohung des Trinkwassers durch sogenannte „Ewigkeitschemikalien“ mit dem Namen PFAS (= per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) informiert, deren Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist. Diese Chemikalien sind Abbauprodukte zahlreicher chemischer Erzeugnisse und können mit bisherigen Methoden nicht oder nur sehr aufwendig aus dem Wasser herausgefiltert werden.

PFAS finden sich deshalb auch im Klärschlamm wieder, der nach den Plänen der EnBW AG in einer der dann größten Klärschlammverbrennungsanlagen Deutschlands in Walheim in gewaltigen Mengen per Lkw transportiert werden soll. Bei den dort geplanten Verbrennungstemperaturen von 850 °C sollen die PFAS nach Aussagen von Wissenschaftlern weitgehend verbrannt werden. Es gibt aber auch Stimmen, die höhere Temperaturen für eine rückstandsfreie Verbrennung von PFAS als notwendig ansehen. Die Anwärm- und Abkühlungsphase der Klärschlammverbrennungsanlage wird jedoch keinesfalls für eine PFAS-Verbrennung ausreichen und folglich PFAS vermehrt an die Umwelt abgegeben werden.

Baden-Württembergs Umweltministerin Thekla Walker hatte im oben erwähnten Zeitungsbericht im Zusammenhang mit den Informationen über die zunehmende PFAS-Verunreinigung der Trinkwasserversorgung die sehr berechtigte Forderung nach EU-weiten Grenzwerten erhoben und dazu aufgefordert, die Emission von PFAS grundsätzlich zu vermeiden.

Diese Aussagen haben die BI veranlasst, einen offenen Brief an die Ministerin zu schreiben und zu konkretem Handeln in ihrem eigenen Verantwortungsbereich auch bei der Klärschlammverbrennung in Walheim aufzufordern. Den Wortlaut des Briefes finden Sie auf unserer Website unter www.buergerimneckartal.de

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Walheim
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Ausgabe 23/2025
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