Dies und das

Die Gemeinde informiert – Öffentliche Beglaubigungen durch Ratsschreiber im Rathaus Reilingen

In Baden-Württemberg gibt es eine besondere Aufgabe innerhalb der Gemeindeverwaltung, die es so nur in unserem Bundesland gibt: den Ratsschreiber. Dabei...
Foto: Gemeinde

In Baden-Württemberg gibt es eine besondere Aufgabe innerhalb der Gemeindeverwaltung, die es so nur in unserem Bundesland gibt: den Ratsschreiber. Dabei handelt es sich um von der Gemeinde zum Ratsschreiber bestellte Mitarbeitende, die bestimmte öffentliche Beglaubigungen vornehmen dürfen, direkt im Rathaus.

Diese Funktion ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Reilingen und wurde eingerichtet, um den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Vereinen einfache, unbürokratische Wege zu ermöglichen. Das Angebot wird seit Jahren sehr gut angenommen und hat sich als praktische Hilfe im Alltag bewährt. Der Ratsschreiber ist in Reilingen bei der Grundbucheinsichtsstelle im Rathaus angesiedelt und darf Unterschriften und Abschriften öffentlich beglaubigen.

In folgenden Fällen können Sie Ihre Unterschrift beim Ratsschreiber im Rathaus Reilingen beglaubigen lassen, unkompliziert und bürgernah:

  • Löschung eines Rechts im Grundbuch (Löschungsbewilligung)
  • Erhöhung des Erbbauzinses
  • Änderungen im Vereinsregister (z. B. bei der Wahl eines neuen Vorstands oder einer Satzungsänderung)

Wichtig: Beglaubigt wird ausschließlich,dass die Unterschrift persönlich und vor Ort von der betreffenden Person geleistet wurde.Eine inhaltliche Prüfung oder Bestätigung des Dokuments erfolgt nicht.

Was kann nicht beglaubigt werden?

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass folgende Unterlagen nicht durch den Ratsschreiber beglaubigt werden:

  • Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder ähnlichen Dokumenten
    Da es sich hierbei um rechtlich bedeutsame und besonders sensible Schriftstücke handelt, wird die Beglaubigung ausschließlich durch einen Notar empfohlen.
  • Schriftstücke, die zur Vorlage im Ausland bestimmt sind
    In diesen Fällen ist eine Beglaubigung durch den Ratsschreiber nicht zulässig. Bitte wenden Sie sich auch in einem solchen Fall an einen Notar.
  • Kaufverträge oder andere Verträge mit rechtlicher Bindung:
    Solche Verträge müssen durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. In diesen Fällen wirdnicht nur die Echtheit der Unterschrift,sondern auchder Inhalt der Urkunde geprüft und beurkundet,was über die Befugnisse des Ratsschreibers hinausgeht.
  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden) und standesamtliche Bescheinigungen, sofern diese nicht vom Standesamt Reilingen ausgestellt wurden. Diese dürfen ausschließlich durch das jeweils ausstellende Standesamt beglaubigt werden.

Unser Hinweis für Sie:

Informieren Sie sich bitte vorab, ob Ihr Anliegen unter die genannten Beglaubigungsarten fällt. Bei Fragen zum Thema öffentliche Beglaubigung bzw. öffentliche Unterschriftbeglaubigung steht Ihnen die Grundbucheinsichtsstelle Reilingen, Frau Eckert und Frau Schneider, gerne zur Verfügung: standesamt@reilingen.de oder 06205 952 215.

Die zwei Ratsschreiberinnen Frau Eckert (rechts) und Frau Schneider (links) stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung
Die zwei Ratsschreiberinnen Frau Eckert (rechts) und Frau Schneider (links) stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.Foto: Gemeinde
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Ausgabe 16/2025

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von Gemeinde Reilingen
17.04.2025
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