Wenn Grundbesitz verkauft wird, geht nach den gesetzlichen Regelungen die Grundsteuerpflicht am 1. Januar des folgenden Jahres auf den neuen Eigentümer über.
Bis zum gesetzlichen Steuerübergang, der durch einen Bescheid des Finanzamts festgesetzt wird, bleibt der bisherige Eigentümer gegenüber der Gemeinde Schuldner der Grundsteuer. Wenn im Rahmen eines Kaufvertrages vom gesetzlichen Steuerübergang abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so ist ein finanzieller Ausgleich entsprechend dieser Vereinbarung unter den Vertragspartnern vorzunehmen.
Zur Veranschaulichung wird folgendes Beispiel ausgeführt:
Ein Wohnhaus wird mit Vertrag vom 01.02.2024 veräußert. Nach gesetzlichen Bestimmungen ist die Grundsteuer vom Erwerber erst ab dem 01.01.2025 an die Gemeinde zu entrichten, bis zum 31.12.2024 bleibt der Verkäufer des Hauses gegenüber der Gemeinde steuerpflichtig.
Sofern die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Grundsteuer ab dem 01.02.2024 vom Käufer übernommen werden soll, so hat diese Regelung nur eine interne Bedeutung für Verkäufer und Käufer.
Die Gemeinde muss auch in einem solchen Fall den gesetzlichen Steuerübergang zum 01.01.2025 bei der Veranlagung der Grundsteuerbescheide und der Anforderung von Grundsteuerzahlungen zugrunde legen.
Im genannten Fall müsste der Käufer den Grundsteuerbetrag für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.12.2024 privat an den Verkäufer erstatten, da dieser für die Gemeinde bis zum Jahresende 2024 Steuerschuldner ist. Die Umschreibung des Grundbesitzes für die Grundsteuerveranlagung auf den Käufer ist vom Messbescheid des Finanzamts über die Zurechnung abhängig. Solange dieser Bescheid des Finanzamts der Gemeinde nicht vorliegt, kann eine Änderung des Grundsteuerkontos (die Durchführung des Eigentümerwechsels) nicht vorgenommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Claudia Schneider, Tel. 07193 51-26, E-Mail: c.schneider@sulzbach-murr.de oder
Gemeindeverwaltung Sulzbach, Steueramt, Bahnhofstraße 3, 71560 Sulzbach / Murr.