Letzte Woche haben wir die Paragrafen 1 bis 8 der Hochberger Judenordnung von 1780 vorgestellt, die den Schutz definierten, die einheitliche Gottesdienstordnung einforderten und das Schutzgeld festsetzten.
§9 regelte nun, dass der Status des Schutzjuden sich nur auf den „Haus-Vatter“ bezog und nicht vererbbar war. Vierteljährlich mussten die Judenvorsteher eine aktuelle Liste beim Oberamt in Waiblingen abgeben, die die Namen der Ehefrau, Kinder und Gesinde eines jeden Schutzjuden enthielt. Eine den Haushalt eines Schutzjuden verlassende Magd oder ein Knecht musste Hochberg umgehend verlassen und durfte nicht einfach in einen anderen jüdischen Haushalt wechseln. Dies war nur nach einem halben Jahr Abwesenheit möglich. Nach §10 sind die Kinder so lange dem Haushalt des Schutzjuden zugeordnet, so die Töchter unverheiratet sind bzw. die Söhne keinen „eigenen Handel treiben“. §11 legt fest, dass jeder jüdische Haushalt nur zwei Bedienstete haben darf. §12 regelt, dass auch die „Mutter, Schwieger-Mutter oder unverheurathete Schwestern“ des Schutzjuden sowie „unvermögende Anverwandte“, die kein eigenes Gewerbe treiben und vom Hausvater verköstigt werden, in dessen Haushalt leben dürfen. Nach §13 ist die Gewährung des Schutzjudenstatus an selbstständig werdende Kinder eines Schutzjuden abhängig von deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Die wirtschaftlichen Absichten und die Vermögensverhältnisse sind dem Oberamt zu melden. Das Oberamt muss dann „genaue Erkundigung“ im Ort durchführen und Friedrich Eugen, dem Ortsherrn, eine Empfehlung vorlegen. Sollte der Ortsherr den Antrag abschlägig bescheiden, muss der Antragsteller Hochberg binnen acht Tagen verlassen. §14 legt fest, dass die Witwe und die Familie eines verstorbenen Schutzjuden Hochberg drei Monate nach dem Tod des Hausvaters verlassen müssen, es sei denn ein Kind besitzt oder erlangt selbst diesen Status. §15 regelt den vorübergehenden Aufenthalt ortsfremder Juden in Hochberg. Dieses Thema habe eine „große Unordnung“ hervorgerufen und müsse daher genau geregelt werden. Ortsfremde Juden hätten sich für „hiesige Juden ausgegeben“, seien „bey betrüglichen Händeln“ erwischt worden und hätten dadurch „Unsere Judenschaft in großen Mißcredit gesezt“. Übernachtungen von ortsfremden Juden müssen daher bei den Judenvorstehern angemeldet werden. Diese haben das Genehmigungsrecht für eine Nacht, mehrere Tage müssen beim Oberamt angezeigt werden und sind nur unter besonderen Umständen (z. B. Krankheit) möglich. Jüdische Hausierer, die „über den Sabbath“ nach Hochberg kommen, haben den Ort am Samstagabend somit wieder zu verlassen. Wer sich als Ortsfremder „zu Haltung seines Sabbaths oder anderer Feyer-Täge“ in Hochberg aufhalte, musste nach §16 drei Kreuzer an die Judenvorsteher zahlen. „Bettel-Juden“ seien von der Zahlung „ausgeschlossen“. Nach §18 durfte jeder Haushalt maximal vier „Bettel-Juden“ für eine Nacht aufnehmen. Das jüdische Religionsgesetz empfiehlt, Bedürftigen, die zum Sabbat keinen Ort haben, durch Mahlzeiten und Unterkunft zu helfen. Insgesamt zielten die Regelungen darauf ab, das Wachstum der jüdischen Gemeinde zu beschränken, öffentliche Fürsorgefälle auszuschließen und den Besuch ortsfremder Juden am Freitagabend in Hochberg einzuschränken und zeitlich zu begrenzen.
Sonntag, 18. Mai, 14 – 17 Uhr: Die ehemalige Synagoge Hochberg ist anlässlich des Internationalen Museumstages geöffnet. Erläuterungen, Kaffee und Waffeln werden angeboten.
Kai Buschmann
Beth Shalom – Haus des Friedens, www.bethshalom-remseck.de, info@bethshalom-remseck.de