Stationäre Pflege/Pflegeheim
Jeder Mensch möchte so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Wenn die Unterstützung durch ambulante und teilstationäre Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht, kann ein Umzug in ein Heim die bessere Alternative sein.
Eine Übersicht mit den Kontaktdaten aller Pflegeheime im Stadt- und Landkreis Heilbronn erhalten Sie bei den IAV-Stellen, dem Pflegestützpunkt und unter www.pflegestuetzpunkt-landkreis-heilbronn.de.
Es ist hilfreich, mit den infrage kommenden Heimen einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen bzw. persönliche Fragen zu klären. In einigen Einrichtungen besteht die Möglichkeit des Probewohnens.
Was kostet ein Heimplatz?
Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten. Je nach Pflegegrad ergibt sich monatlich folgender Höchstanspruch auf Leistungen der Pflegekasse.
Pflegegrad 1 125 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 bis 5 erhalten von der Pflegeversicherung einen Leistungszuschlag. Er ist abhängig von der bisherigen Dauer des Heimaufenthalts und wird anteilig aus dem selbst zu tragenden Pflegekostenanteil berechnet. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Heimaufenthalts 15 %, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr dauerhaft 75 % der selbst zu tragenden pflegebedingten Kosten. Da dieser Pflegekostenanteil für jedes Heim individuell verhandelt wird, fällt auch der Leistungszuschlag unterschiedlich hoch aus.
Neben den Kosten für die pflegerische Versorgung setzen sich die Heimkosten auch aus den Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Diese Kosten sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Dieser sogenannte Eigenanteil ist von Heim zu Heim unterschiedlich.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse, das Einkommen des Pflegebedürftigen und sein vorhandenes Vermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die verbleibenden ungedeckten Kosten nach Prüfung.
Ein entsprechender Antrag kann beim Bürgermeisteramt bzw. Sozialamt gestellt werden.
Durch das Angehörigenentlastungsgesetz (seit 1.1.2020) wurde geregelt, dass Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und Kinder erst entstehen, wenn das Bruttojahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Person 100.000 € übersteigt. Hierbei wird allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht aber dessen Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt. Hier gilt die Vermutung, dass der Betrag nicht überschritten ist.
Ihre Rechte als Heimbewohner
Die Bewohner eines Heims haben bestimmte Rechte, die im jeweiligen Heimvertrag geregelt sind. Dieser wird zwischen dem Heim und dem künftigen Bewohner abgeschlossen. In diesem Vertrag müssen die einzelnen Leistungen, wie Unterkunft, Pflege- und Betreuungsleistungen, Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten, detailliert aufgeführt werden.
Die Überwachung der Heime obliegt der regional zuständigen Heimaufsicht, die auch im Heimvertrag genannt werden muss. Deren Mitarbeiter kontrollieren die Einhaltung der Heimordnung, die baulichen und hygienischen Anforderungen, aber auch die Beschwerdemöglichkeiten oder die Beteiligung an der Heimorganisation sowie die Mitarbeit als Heimfürsprecher oder im Heimbeirat.
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei
Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.