Die Grundsteuerbescheide sind seit Januar dieses Jahres verschickt, die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Dennoch bleiben die neuen Steuersätze ein Reizthema in LE. Zwar scheint der von 380 Prozent auf 174 Prozent gesenkte Hebesatz aufkommensneutral zu sein, also nicht mehr und nicht weniger als zuvor in die Stadtkasse zu spülen. Eine nachträgliche Erhöhung wie in Tübingen ist daher wohl nicht zu befürchten. Und offensichtlich zahlen auch nicht 80 Prozent der Immobilieneigentümer mehr, wie eine bundesweite Erhebung des Verbands Haus & Grund ausweist. Doch bei nicht wenigen Mitbürgern hat die Neuberechnung zu einer deutlich höheren Belastung geführt, uns wurden Werte von 100 Prozent und mehr an Erhöhung genannt. Betroffen sind vor allem Häuser mit großen Grundstücken, also Ein- und Zweifamilienhäuser in älteren Baugebieten, aber auch Falschbewertungen in den Abgabebescheiden, wenn Bauverbotszonen oder Gartengrundstücke als Bauland berechnet wurden.
Wer rechtzeitig 2023 Einspruch auf den Feststellungsbescheid des Finanzamts und 2025 Widerspruch zum Grundsteuerbescheid der Stadt eingelegt hat, kann Abhilfe erwarten. Weitere Voraussetzung: Beim Gutachterausschuss Filderstadt, zuständig für LE und Filderstadt, muss ein „Antrag auf Erstellung einer Stellungnahme zum Nachweis eines anderen Wertes“ eingereicht werden. Kosten: 360 € laut Gebührenordnung, die LE 2024 verabschiedet hat. Wie uns ein Mitglied des Ausschusses bestätigte, waren erste Prüfungen durch das Finanzamt Esslingen bereits erfolgreich. Auf der Homepage des Gutachterausschusses www.filderstadt.de/start/service/Gutachterausschuss.html finden Sie weitere Informationen, die für die Stellungnahme vorzulegen sind.
Allen Hoffnungen, dass das Landesgrundsteuergesetz in absehbarer Zeit korrigiert wird, haben Ministerpräsident Kretschmann und Finanzminister Bayaz allerdings eine Absage erteilt. „Dennoch sollten wir das Thema im Auge behalten“, bekräftigt die FDP-Ortsvorsitzende Renate Iby. Dabei geht es ihr nicht nur um die Bodenrichtwerte und das in BW praktizierte Bodenrichtwertmodell, sondern auch um die stärkere Belastung der Wohngebäude zugunsten von Gewerbeimmobilien und die Rechte von Mietern.