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Dies und das

Digitaler Bauantrag ab 1. August über landeseinheitliche Plattform ViBa-BW

Das Baurechtsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis wird ab 1. August noch digitaler. Ab dann können Bauanträge nur noch online über die Plattform...

Das Baurechtsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis wird ab 1. August noch digitaler. Ab dann können Bauanträge nur noch online über die Plattform ViBa-BW eingereicht werden. „Unser Baurechtsamt nahm bisher bereits Bauanträge digital entgegen. Nun stellen wir auf ein neues System um. Künftig wird das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“, kurz ViBa-BW genutzt und somit eine landeseinheitliche Plattform“, erklärt der Erste Landesbeamte und für das Bauamt zuständige Dezernent Dr. Martin Seuffert. „Mit dem Virtuellen Bauamt kommen wir bei der Digitalisierung einen wichtigen Schritt voran.“

Wer sich zum digitalen Bauantrag informieren möchte, erhält auf der Homepage des Landratsamtes weitere Infos unter www.Lrasbk.de/digitaler-bauantrag. Dort gibt es zudem eine Schulung für Planverfasser und die wichtigsten Antworten auf eventuelle Fragen. Der direkte Link auf ViBa BW lautet für den Schwarzwald-Baar-Kreis:www.bw.digitalebaugenehmigung.de/lk-schwarzwald-baar/.

Um das virtuelle Bauamt nutzen zu können, muss der Bauherr eine BundID besitzen. Mit dieser können sich Bürgerinnen und Bürger für Online-Verwaltungsleistungen öffentlicher Stellen identifizieren und authentisieren. Weitere Infos zur BundID gibt es hier: id.bund.de/de. Zudem muss über die BundID ein Unternehmenskonto für den Planverfasser, beispielsweise für den Architekten, angelegt werden. „Wir empfehlen allen, die einen Antrag stellen, ausreichend Zeit einzuplanen. Die Zugangsdaten werden teilweise einmalig per Post versandt. In der Regel braucht es 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung.

Ab 1. August sind folgende baurechtlichen Anträge und Anzeigen über die ViBa-Plattform digital möglich:

  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
  • Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO
  • Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
  • Kenntnisgabe eines Vorhabens nach § 51 LBO
  • Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage nach § 51 Abs. 3 LBO
  • Bauvoranfrage nach § 57 LBO
  • Baubeginnanzeige nach § 62 Abs. 2 LBO
  • Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
  • Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO
  • Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO
  • Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO

Hintergrundinfo:
Um das Verfahren für einen Bauantrag zu digitalisieren, hat das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zu Jahresbeginn 2024 die Software für die Plattform des Landes „ViBA BW“ (virtuelles Bauamt Baden-Württemberg) im Baurechtsamt eingeführt. Auf dieser Plattform werden die Antragsstellung, die Beteiligung von Behörden und die Bekanntgabe der Entscheidung digital abgewickelt. Der Bauherr, das Bauamt und alle anderen betroffenen Behörden können auf dieser Plattform direkt und simultan auf den Antrag zugreifen. Fachbehörden, Städte und Gemeinden sowie Architekten wurden bereits 2023 und im Juni für ViBa BW geschult. Danach gab es eine Testphase. Ab 1. August geht die Plattform nun für den Schwarzwald-Baar-Kreis online.

Erscheinung
Nachrichten Unterkirnach – Amtsblatt der Gemeinde Unterkirnach
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024
von Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
02.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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