Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
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Digitaler Bauantrag nur noch über landeseinheitliche Plattform

Das Baurechtsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis ist seit 1. August noch digitaler. Seither können Bauanträge nur noch online über die Plattform...

Das Baurechtsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis ist seit 1. August noch digitaler. Seither können Bauanträge nur noch online über die Plattform ViBa-BW eingereicht werden. „Unser Baurechtsamt nahm bisher bereits Bauanträge digital entgegen. Nun stellen wir auf ein neues System um. Künftig wird das ‚Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg‘, kurz ViBa-BW genutzt und somit eine landeseinheitliche Plattform“, erklärt der erste Landesbeamte und für das Bauamt zuständige Dezernent, Dr. Martin Seuffert. „Mit dem virtuellen Bauamt kommen wir bei der Digitalisierung einen wichtigen Schritt voran.“

Wer sich zum digitalen Bauantrag informieren möchte, erhält auf der Homepage des Landratsamtes weitere Infos unter www.Lrasbk.de/digitaler-bauantrag. Dort gibt es zudem eine Schulung für Planverfasser und die wichtigsten Antworten auf eventuelle Fragen. Der direkte Link auf ViBa BW lautet für den Schwarzwald-Baar-Kreis: www.bw.digitalebaugenehmigung.de/lk-schwarzwald-baar/.

Um das virtuelle Bauamt nutzen zu können, muss der Bauherr eine BundID besitzen. Mit dieser können sich Bürgerinnen und Bürger für Online-Verwaltungsleistungen öffentlicher Stellen identifizieren und authentisieren. Weitere Infos zur BundID gibt es hier: id.bund.de/de. Zudem muss über die BundID ein Unternehmenskonto für den Planverfasser, beispielsweise für den Architekten, angelegt werden. „Wir empfehlen allen, die einen Antrag stellen, ausreichend Zeit einzuplanen. Die Zugangsdaten werden teilweise einmalig per Post versandt. In der Regel braucht es 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung.“

Seit 1. August sind folgende baurechtlichen Anträge und Anzeigen über die ViBa-Plattform digital möglich:

  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
  • Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO
  • Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
  • Kenntnisgabe eines Vorhabens nach § 51 LBO
  • Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage nach § 51 Abs. 3 LBO
  • Bauvoranfrage nach § 57 LBO
  • Baubeginnanzeige nach § 62 Abs. 2 LBO
  • Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
  • Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO
  • Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO
  • Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO
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Ausgabe 36/2024

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von Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Stabsstelle/Öffentlichkeitsarbeit
05.09.2024
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