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Durchführung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)

Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtteil Steinsfurt im Jahr 2025 Die Stadt Sinsheim erlässt aufgrund der §§...

Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

im Stadtteil Steinsfurt im Jahr 2025

Die Stadt Sinsheim erlässt aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 2 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBI. S. 135) in der derzeit geltenden Fassung folgende Allgemeinverfügung:

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

(1) Im Jahr 2025 dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG auf der Gemarkung Steinsfurt an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

am 29. Juni 2025 aus Anlass des „Steinsfurter Dorffestes“,

am 26. Oktober 2025 aus Anlass der „Steinsfurter Kirchweih“ („Kerwe“).

(2) Entsprechendes gilt für das Feilhalten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.

(3) Die Öffnung anderer Betriebe, die keine Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG sind oder haben (evtl. Handwerksbetriebe) richtet sich ausschließlich nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

(1) Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist § 12 LadÖG (Besonderer Arbeitnehmerschutz) zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar, die nach §§ 15 oder 16 LadÖG geahndet werden können.

(2) Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt. Zudem sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften und Festsetzungen dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- € geahndet werden.

§ 4 Sofortige Vollziehbarkeit

Hinsichtlich der festgesetzten Öffnung der Verkaufsstellen am 29. Juni 2025 und 26. Oktober 2025 (§ 1) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

§ 5 Bekanntgabe

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Wilhelmstr. 14–18 der Stadt Sinsheim, Ordnungsamt, Zi. 030 oder Zi. 031, 74889 Sinsheim, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Sinsheim, den 18.06.2025

gez.

Florian ZangI

Amtsleiter

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 26/2025
von Stadt Sinsheim
25.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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