Beim Stöbern im Steiner Ortsfamilienbuch ist mir darin ein Text von Kreisarchivar Konstantin Huber aufgefallen, der auf die Ehe und die Scheidungen unter anderem in Stein einging.
„Die Verheiratung galt für Männer wie Frauen als erstrebenswertes Lebensziel. Sie war Voraussetzung für die Gründung eines eigenen Hausstandes, bildete die Grundlage für die Geburt legitimer Nachkommen, die für die Altersversorgung eine wichtige Rolle spielten, und brachte soziales Ansehen. Bis zur Einführung der zivilen Eheschließung galt eine Heirat nur als rechtsgültig, wenn sie kirchlicherseits eingesegnet wurde. Hierfür musste nicht nur ein Einvernehmen zwischen den Brautleuten und deren Eltern bzw. Familien, sondern auch die gesellschaftliche Zustimmung der Dorfgemeinde bestehen. In der vorindustriellen Zeit waren die Beziehungen zwischen den Partnern weit weniger von Liebe und Erotik geprägt als heute. Zu stark beeinflusste der von Hunger, Armut, Krieg und Krankheit bedrohte harte Alltag das Leben. Das Verhältnis zwischen Mann und Frau, ja auch die Sexualität, waren wie alles den ökonomischen Normen und Zwängen unterworfen. Die Heiratschancen bestimmten sich in der Regel aus dem elterlichen Grundbesitz, dem zu erwartenden Heiratsgut und künftigen Erbe sowie aus persönlicher Arbeitskraft. Eigene Ausstrahlung und körperliche Attraktivität waren sicherlich nicht bedeutungslos, spielten letztlich aber nur eine untergeordnete Rolle.“
Doch wie sah es aus, wenn sich Paare nicht vertrugen oder sich trennen wollten? Hierzu schrieb Huber folgendes: „Angesichts der heutigen Scheidungsrate ist es kaum vorstellbar, dass Ehescheidungen vor 1800 äußerst selten vorkamen. Wesentlich häufiger war die ‚Desertion‘, das Verlassen des einen Partners durch den anderen, wobei meist dem Mann die aktive Rolle zukam. Die Frau war rechtlich ihrem Manne untertan, es herrschte die sogenannte Geschlechtervormundschaft. In gerichtlichen Angelegenheiten und bei rechtsverbindlichen Handlungen wie Vertragsabschlüssen musste sich die Frau in Baden bis 1835 vom Ehemann, Vater oder einem anderen männlichen Beistand vertreten lassen. Nach dem badischen Landrecht von 1810 stand dem Mann die ‚Oberleitung der ehelichen Gemeinschaft zu‘. Die Frau hatte ihrem Mann Gehorsam zu leisten und bei ihrem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben zu folgen, wo er sich aufzuhalten für gut findet.
Die 1807 erlassene Eheordnung brachte in Baden ein liberales Scheidungsrecht, das den bislang weitgehend rechtlosen Frauen entgegenkam. Es stufte die Ehe als privatrechtlichen Vertrag ein. Durch beiderseitige Einwilligung wurde eine Lösung der Ehe möglich. Das badische Landrecht erkannte auch den Ehebruch des Mannes als Scheidungsgrund an, wenn der sogenannte ‚Zuwandeltatbestand‚ erfüllt war. Dies setzte voraus, dass sich die ‚Beischläferin‘ in relativ geringer Entfernung zum Ehemann befand. Während eines Scheidungsprozesses konnte die Frau Unterhalt beanspruchen; die Kinder blieben jedoch prinzipiell der väterlichen ‚Obsorge‘ unterstellt.“
FKSG | Susanne Kaiser-Asoronye


