Aus den Rathäusern

Ehrung von ehrenamtlich tätigen VereinsmitarbeiterInnen

In der Gemeinde Abstatt gilt seit dem 12. Mai 2009 die Ehrenordnung. Die Verwaltung bittet um Vorschläge gemäß § 3 der Ehrenordnung (s.u.) bis...

In der Gemeinde Abstatt gilt seit dem 12. Mai 2009 die Ehrenordnung.

Die Verwaltung bittet um Vorschläge gemäß § 3 der Ehrenordnung (s.u.) bis zum 10. November 2025, diese senden Sie bitte an folgende E-Mail: Sekretariat@Abstatt.de.

Der Ausschuss „Ehrenamt“ wird über die Vorschläge entscheiden.

§ 3

Ehrungen von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitarbeitern

Für die Ehrung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitarbeitern und Mitarbeitern gemeinnütziger, zum Wohle der Gemeinde Abstatt tätiger, Organisationen gelten folgende Regelungen:

(1) Für eine Tätigkeit als 1. Vorsitzender

10 Jahre Ehrennadel in Bronze

15 Jahre Ehrennadel in Silber

20 Jahre Ehrennadel in Gold

(2) Abteilungsleiter, Kassier, Jugendleiter, 2. Vorsitzender und in besonderen Einzelfällen besonders verdiente vergleichbare Funktionsträger erhalten nach

15-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Bronze
20-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Silber
25-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Gold.

Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und gemeinnützigen Organisationen, in denen der zu Ehrende tätig ist, sowie der Bürgermeister. Vorschläge müssen neben den Angaben zur Person des zu Ehrenden die erbrachte Leistung benennen bzw. eine ausführliche Begründung beinhalten. Die zu ehrende Tätigkeit darf nicht vor dem 01.01.2009 beendet worden sein.

Vereine und Organisationen mit mehr als 1000 Mitgliedern können pro Jahr maximal drei Personen zur Ehrung vorschlagen, bei 250 bis 1000 Mitgliedern können zwei Personen pro Jahr vorgeschlagen werden, unter 250 Mitglieder eine Person pro Jahr.

Über die Verleihung nach § 3 entscheidet der hierfür gewählte Ausschuss des Gemeinderats.

Erscheinung
Abstatt im Schozachtal – Ortsnachrichten der Gemeinde Abstatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 37/2025
von Gemeinde Abstatt
11.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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