Aus den Rathäusern

Eigenbetriebssatzung e.Werk

Gemeinde Ebhausen Landkreis Calw Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Ebhausen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

Gemeinde Ebhausen
Landkreis Calw

Betriebssatzung

für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Ebhausen


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ebhausen am 28. Januar 2025 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs


(1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Ebhausen sowie die Erzeugung und der Verkauf von umweltfreundlicher Energie werden ab dem 01.01.2013 unter der Bezeichnung e.werk als Eigenbetrieb geführt.
(2) Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser und erzeugt Energie aus umweltfreundlicher Energiequelle. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser oder Energie beliefern.
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. Er umfasst auch den Betrieb und die Vermietung von leitungsgebundenen Infrastruktureinrichtungen.

§ 2 Zuständigkeiten


(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat beschließt auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.


(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegt damit insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 3 Stammkapital


Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 86.982 Euro festgesetzt.

§ 4 Vermögen des Eigenbetriebs


Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§ 5 Wirtschaftsjahr


Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 5 Inkrafttreten


Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.


Ebhausen, den 25. Januar 2025


Schuler
Bürgermeister


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2025

Orte

Ebhausen

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von Gemeinde Ebhausen
05.02.2025
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