Der gesetzliche Rahmen
Am 09.12.2023 hat der Landesgesetzgeber mit dem § 11 Kindertagesbetreuungsgesetz einen Erprobungsparagraphen beschlossen. Dieser ermöglicht es den Trägern von Kindertageseinrichtungen, abweichend von bestehenden Regelungen, Lösungen bei Personal- und Platzmangel auszuarbeiten und umzusetzen. Im Einzelnen ermöglicht das:
1. Eine Reduzierung der Angebotsformen auf zwei Altersgruppen (U3 und Ü3, jeweils in jeder Öffnungszeit)
2. Eine veränderte Berechnung des Mindestpersonalschlüssels auf der Grundlage einer Personal-Kind-Relation
2.1 U3 à 1:6
2.2 Ü3 à 1:12 (bis 7 Stunden pro Tag à 2:25)
2.3 Eine Dynamisierung der Verfügungszeit
2.4 U3 und Ü3 Ganztagesbetreuung à pro Kind eine Stunde pro Woche
2.5 Ü3 à pro Kind 0,75 Stunden pro Woche
3. Die Einführung einer Fachkraftquote von 80 Prozent (20 Prozent des errechneten Personalbedarfs können durch geeignete Kräfte besetzt werden)
4. Die Stärkung der Trägerverantwortung bei Fehl- und Ausfallzeiten (ist nicht mehr Bestandteil des Mindestpersonalschlüssels)
Die Bürgerliste Plochingen hat aus den Reihen der Plochinger Erzieherinnen erfahren, dass die Stadt Plochingen beabsichtigt, einen entsprechenden Modellversuch in Plochingen durchzuführen. Wir haben daher den Bürgermeister - gestützt auf § 43 Abs.5 GemO BW - aufgefordert, den Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Mai 2025 über Stand und Inhalt der entsprechenden Planungsarbeiten zu unterrichten. Dabei ist es uns besonders wichtig, das Konzept der geplanten Erprobung kennenzulernen.
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