Was ein Bebauungsplan ist, wissen viele, aber was ist eine Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung?
Eine Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung ermöglicht es den Kommunen, die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen und damit das Planungsrecht zu schaffen – aber nur dann, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind.
Wenn wir den Standort für unser neues Pflegeheim am Astoria-Kreisel betrachten, stellen wir fest: Das Baugrundstück liegt im dritten Bauabschnitt (BA) unserer letzten Wohnungsbaufläche „Walldorf-Süd“. Weil der vorgesehene Bebauungsplan aber aus artenschutzrechtlichen Gründen zurückgestellt ist, liegt das Baugrundstück derzeit planungsrechtlich im Außenbereich – auch wenn es direkt an die Feuerwehr, die Neue Soziale Mitte und die Wohnbebauung des ersten BA grenzt.
Nachdem in diesem BA zunächst auch der Neubau für die Feuerwehr vorgesehen war, wurde dann dafür doch noch ein anderer – viele sagen auch besserer – Standort außerhalb des dritten BA gefunden und beschlossen, stattdessen das neue Pflegeheim hier zu bauen. Konsequenz dieser neuen Ausgangslage war/ist eine Änderung der bisherigen städtebaulichen Konzeption. Die letzte Baufläche kann nun ganz dem Wohnen zur Verfügung gestellt werden:
Die Durchführung eines kompletten Bebauungsplan-Verfahrens für das circa acht Hektar große Plangebiet würde durch die zeitlichen Vorgaben der einzelnen Planungsschritte durch den Gesetzgeber viel zu lange dauern. Unser neues Pflegeheim sollte/muss aber möglichst schnell gebaut werden. Deshalb hat unser Stadtbauamt vorgeschlagen, die eingangs beschriebene Satzung anzuwenden, um für das Pflegeheim schnell zum Planungsrecht zu kommen. Ein sehr guter Vorschlag!
Dafür wird die circa 1,3 Hektar große Fläche für das Pflegeheim von der Fläche für den dritten BA (zunächst) ausgeklammert, um mit der oben genannten Satzung das erforderliche Planungsrecht zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens sind durch die direkt angrenzende Bebauung und Nutzung (Neue Soziale Mitte und Feuerwehr) sowie Größe der einbezogenen Fläche gegeben.
Die genannten artenschutzrechtlichen Gründe bleiben natürlich nicht außen vor. Durch die Bebauung werden sogenannte „unvermeidbar artenschutzrechtliche Verbotstatbestände“ für die Haubenlerche und die Zauneidechse eintreten.
Die Einbeziehungssatzung kann deshalb nur auf der Grundlage der Genehmigung von artenschutzrechtlichen Ausnahmeanträgen (nach § 45 (7) BNatSchG) für die Haubenlerche und die Zauneidechse rechtskräftig werden.
Das von der Stadt beauftragte Fachbüro hat in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium die erforderlichen Anträge gestellt. Die Maßnahmen zur Sicherstellung des Erhaltungszustands der Population (FCS) werden erbracht.
Die SPD-Fraktion hat
natürlich gerne zugestimmt.
Wir hoffen und würden uns freuen, wenn die – nach Aussagen der Fachplaner – positiven Abstimmungsgespräche mit dem Regierungspräsidium auch zu einer positiven Entscheidung des Regierungspräsidiums führen würden.
Manfred Zuber