Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar hat in der Sitzung vom 26.09.2023 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Ludwigsburger Steige II“ im Stadtteil Aldingen gefasst. In der gleichen Sitzung wurde auch eine Veränderungssperre erlassen.
Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt, auf die formelle frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
In der Sitzung am 27.05.2025 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 27.05.2025 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Anlass der Planung
Das Gebiet an der Ludwigsburger Steige am südöstlichen Rand des Friedhofs in Aldingen ist zwischenzeitlich vollständig bebaut. Das Plangebiet besitzt trotz seiner Hanglage eine ausreichend vorhandene Attraktivität für Wohnbebauung. Die räumliche Nähe zum Ortskern von Aldingen mit der dort vorhandenen gut ausgebauten Infrastruktur unterstreicht dies.
Im Hinblick auf die bereits in jüngerer Vergangenheit sich ergebenden baulichen Veränderungen (2 Neubauten), sowie der zahlreichen vorhandenen Scheuern und Schuppen, sind weitere Veränderungswünsche zu erwarten, die teilweise bereits an die Stadtverwaltung herangetragen wurden. Für das Gebiet besteht kein Qualifizierter Bebauungsplan. Daher muss dieses Plangebiet bezüglich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung planerisch neu behandelt werden. Der Bereich eignet sich für eine maßvolle Nachverdichtung, gerade auch in den derzeit eher untergenutzten Grundstücksbereichen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ludwigsburger Steige II“ sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle Neuordnung und Nachverdichtung des Gebietes geschaffen werden.
Über einen einfachen Bebauungsplan sollen nur die notwendig gewünschten städtebaulichen Ziele gesteuert werden, um so einen möglichst großen Gestaltungsfreiraum bei der Umsetzung von Bauvorhaben zum Anbau, Umbau oder zu Aufstockung unter Berücksichtigung des Bestandschutzes zu gewährleisten. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Ziele und Zwecke der Planung
Im Vorfeld des Verfahrens wurde die Entwicklung des Plangebietes in einem städtebaulichen Konzept überprüft und in verschiedenen Varianten diskutiert, um für die zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich fundierte Aussagen treffen zu können.
Die städtebaulichen Untersuchungen sollen eine mögliche künftige Granulation, d. h. die Größe der Gebäude und der Baumöglichkeiten planerisch vorbereiten. Die Größe der einzelnen anzubietenden Wohnelemente ist zu bestimmen, die typische Grundfläche ist zu definieren zusammen mit den Dachformen, Erschließungsmöglichkeiten und der Begrünung.
Auf der Basis der vorhandenen Bebauung ist die vordere Baugrenze in Anlehnung am heutigen Bestand festgesetzt, ebenso wie die Bebauungstiefe und die Sicherung einer Begrünung im Innenbereich (hintere Baugrenze). Dabei ist die gesetzlich vorgegebene Abstandstiefe zum Friedhof von 10 m berücksichtigt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Zahl der Vollgeschosse von II + Dach in Kombination mit maximalen Trauf- und Firsthöhen sowie einer GRZ von 0,4, bzw. 0,6 vorgesehen. Die Grundflächenzahl richtet sich nach dem Bestand und den Grundstücksgrößen: im nordwestlichen Bereich befinden sich große Grundstücke mit viel Grünflächenanteil, hier wird die GRZ analog zu einem Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt. Im Südöstlichen Bereich am Kreisverkehr sind die bestehenden Grundstücke sehr klein und bereits im Bestand sehr dicht bebaut. Hier wird eine GRZ analog zu einem Mischgebiet festgesetzt.
Neben den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung der Dachgestaltung und zum Artenschutz soll zudem durch die Festsetzung zur Stellplatzverpflichtung eine geordnete Unterbringung der Fahrzeuge innerhalb des Geltungsbereichs gewährleistet werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans mit textlichen Festsetzungen und Begründung, jeweils vom 27.05.2025 wird vom
16.06.2025 bis 18.07.2025
im Dezernat III – Fachgruppe Bauordnung, Stadtplanung der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar, Marktplatz 1, 71686 Remseck am Neckar, 2. Obergeschoss, im Wartebereich vor Raum 215 öffentlich ausgelegt. Die Flächennutzungsplanänderung kann zu unseren allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch nach Vereinbarung und Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und 15:30 – 18:00 Uhr eingesehen werden.
Hinweis: die Unterlagen stehen auch auf unserer Homepage www.stadt-remseck.de/bebauungsplan ab dem 16.06.2025 zum Download bereit.
Während dieser Auslegungsfrist können innerhalb der üblichen Dienstzeiten die Unterlagen eingesehen und von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Remseck am Neckar, den 28.05.2025
gez.
Birgit Priebe
Bürgermeisterin