zur nichtöffentlichen Versammlung
der Jagdgenossenschaft Heiningen
Der Notjagdvorstand der Jagdgenossenschaft Heiningen lädt die Jagdgenossen/-genossinnen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Heiningen zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung am Donnerstag, den 13.03.2025 um 19.30 Uhr in das Feuerwehrgerätehaus in Heiningen ein. Die Versammlung ist nichtöffentlich. Einlass und Registrierung ist ab 18.30 Uhr. Eine persönliche Einladung der Mitglieder erfolgt nicht.
Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen/-genossinnen) sind alle Eigentümer/-innen von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Heiningen gehören. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Heiningen bildet sich aus den bejagbaren Grundstücken auf der Gemarkung Heiningen und der angegliederten Fläche Lotenberg. Eigenjagdbezirke und durch Eigenjagdbezirke vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk abgetrennte Flächen gehören nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Der Eigenjadbezirk Heiningen setzt sich ausschließlich aus Flächen der Gemeinde Heiningen zusammen und befindet sich in Richtung der Gemarkungsgrenzen Auendorf/Bad Ditzenbach. Das Mitgliederverzeichnis der Jagdgenossenschaft („Jagdkataster“) kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Es haben nur Jagdgenossen/-genossinnen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und deren Bevollmächtigte Zutritt. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist eine/-r der Eigentümer/-innen von den übrigen Miteigentümern/-eigentümerinnen zur Stimmabgabe schriftlich zu bevollmächtigten, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können; dies gilt auch für Eheleute.
Jagdgenossen/-genossinnen können ihr Stimmrecht auch durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter/-innen ausüben (siehe nachstehend abgedruckte Vertretungsvollmacht).
Die Stimmabgabe in der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgt nicht geheim.
Die Zugangsberechtigung wird beim Einlass geprüft, bitte halten Sie einen Ausweis bereit. Da die Überprüfung und Registrierung der Jagdgenossen/-genossinnen zeitaufwendig ist, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Einlass und Feststellung der Berechtigung der Jagdgenossen/-genossinnen ist ab 18.30 Uhr.
Heiningen, den 18.02.2025
Für den Gemeinderat in der Rolle des Notjagdvorstands der Jagdgenossenschaft Heiningen
gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
... bitte ausschneiden ...
Vertretungsvollmacht
Hiermit bevollmächtige ich,
.... .… ....
Vor-/Nachname Geb.-Datum Grundfläche ha
(Vollmachtgeber)
.... ........
PLZ Wohnort Straße / Hausnr.
Herrn / Frau
... ...
Vor-/Nachname Geb.-Datum
(Vollmachtnehmer)
.... ........
PLZ Wohnort Straße / Hausnr.
mich bei der Versammlung der Jagdgenossen/-innen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Heiningen am 13.03.2025 zu vertreten.
.... ....
Ort, Datum Unterschrift Vollmachtgeber
(Hinweis: bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!)
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GBl. S. 411), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 13. März 2025 folgende
beschlossen:
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Heiningen" und hat ihren Sitz in Heiningen.
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
5. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 4 kann höchstens fünf abwesende Jagdgenossen vertreten.
1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,
f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
g) Änderungen der Satzung,
h) die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an Pächter, die erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließen. Dies gilt auch, wenn bei einer Verpachtung an mehrere Personen eine pachtende Person in das Pachtverhältnis eintritt, die erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließt, und im Übrigen ein bereits bestehender Vertrag mit den anderen pachtenden Personen fortgeführt wird.
§ 10 Gemeinderat
1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2.Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.
§ 11 Aufgaben des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter im Rahmen des § 9 Buchstabe h erfolgt,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.
Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den vom bzw. von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Heiningen ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Gemeinde Heiningen zweckgebunden für die Unterhaltung der Feld- und Waldwege oder zur Anschaffung von landwirtschaftlichen Geräten zur Verfügung gestellt. Der Reinertrag ist die Differenz aus den im Haushaltsjahr erzielten Einnahmen und den im Haushaltsjahr getätigten Ausgaben. Zuführungen an die Rücklage sind Teil des Reinertrags.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,– Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,– Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen.
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.
1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) und die Auslegung des Abschussplans (§ 14) werden im Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen bekannt gegeben.
2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen veröffentlicht.