Der Gemeinderat der Stadt Dornhan als Verwalter der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Dornhan hat in seiner Sitzung am 03.06.2024 beschlossen, zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung einzuladen.
Die nicht öffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft findet am Dienstag, den 15.10.2024, 19:00 Uhr (Einlass ab 18:00 Uhr) in der Stadthalle Dornhan, Rottweiler Straße 5, 72175 Dornhan statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
3. Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen
4. Bericht über aktuelle Entwicklungen der Jagdgenossenschaft
5. Beratung über die erneute Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat für 6 Jahre gem. § 15 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg
6. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft
7. Verschiedenes
a) Hinweis über die vorgesehenen Jagdbögen
b) Sonstiges
Mitglieder der Jagdgenossenschaft Dornhan (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke, ausgenommen Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf.
Die Zugangsberechtigungen der Jagdgenossen werden beim Einlass geprüft. Jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied der Jagdgenossenschaft muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen zur Ausgabe der Stimmzettel am Eingang registriert werden muss, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Das Foyer der Stadthalle ist am Sitzungstag ab 18:00 Uhr geöffnet.
Jagdgenossen, die an der Versammlung teilnehmen möchten, werden aus Verfahrensgründen gebeten, sich bis spätestens Freitag, 11.10.2024 mittels des nachstehend abgedruckten Formulars bei Stadtverwaltung Dornhan, Obere Torstraße 2, 72175 Dornhan (Frau Hangst, Tel.: 07455 9381-34, Fax: 07455 9381-33, E-Mail: grundstuecke@dornhan.de) anzumelden.
Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme, kann sein Stimmrecht aber auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. Jeder anwesende Jagdgenosse kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten. Sind für Grundflächen mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, müssen – sofern sie bei der Versammlung nicht alle anwesend sind – Vollmachten vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass auch für Ehegatten und/oder sonstige Miteigentümer eine Vertretungsvollmacht erforderlich ist. Für Vollmachten kann ebenfalls das nachstehend abgedruckte Formular verwendet werden.
Bei Unklarheiten bzw. im Falle erst kürzlich erworbener Flurstücke wenden Sie sich bitte so zeitnah wie möglich an die Stadtverwaltung.
Dornhan, den 24.09.2024
gez. Markus Huber
Bürgermeister