Zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am Montag, den 24.11.2025, ab 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Bierlingen, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, wird die Bevölkerung recht herzlich eingeladen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die öffentliche Sitzung über den You-Tube-Kanal der Gemeinde zu verfolgen. Den Link hierzu finden Sie auf der Homepage der Gemeinde www.starzach.de.
TAGESORDNUNG
Nr. | Betreff | |
1. | Fragestunde für Kinder, Jugendliche und Einwohner*innen | |
2. | Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse | |
3. | Dialogische Bürgerbeteiligung für Starzach – Bürgerforum im Vorfeld eines Bürgerentscheids zum Baugebiet „Mühlacker IV“ | |
4. | Durchführung eines Bürgerentscheids Hier: Festlegung des Termins des Bürgerentscheids, Bildung eines Gemeindewahlausschusses und Festlegung der Fragestellung | |
5. | Errichtung von 4 Garagen auf den Flst.-Nr. 25/1 u. 3008, Stiegelgasse, 72181 Starzach, Ortsteil Bierlingen Hier: Stellungnahme der Gemeinde nach § 54 Abs. 2 u. 3 LBO; Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der eingereichten Befreiungsanträge | |
6. | Besetzung von verschiedenen internen und externen Ausschüssen Hier: Nachbesetzung aufgrund Ausscheiden und Nachrücken von Ratsmitgliedern | |
7. | Anpassung der Eingruppierung gemäß Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst Hier: Eingruppierung der Einrichtungsleitung und Stellvertretung in den Kindertageseinrichtungen Bierlingen und Wachendorf | |
8. | Vergabe der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen Hier: für alle vier Kindertageseinrichtungen sowie die Grundschule Starzach ab dem Kita-/Schuljahr 2026 | |
9. | Festlegung der Grundstückspreise für die gemeindeeigenen Grundstücke im Bebauungsplangebiet „Mühlacker III“ | |
10. | Veräußerung von Vermögensgegenständen Hier: - Verkauf des alten Fahrzeuges des Hausmeisters - Verkauf des alten Löschgruppenfahrzeuges LF 10 | |
11. | Beschaffung eines neuen Fahrzeuges für Mäharbeiten des Bauhofes | |
12. | Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Hier: Änderung § 1 Entschädigung für Einsätze, § 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge und § 3 Zusätzliche Entschädigung | |
13. | Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Starzach (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Hier: Neukalkulation aufgrund geplanter Erhöhung der Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr | |
14. | Benutzung der Starzacher Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen Hier: Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Starzacher Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen und Änderung der Satzung über die Benutzung der Starzacher Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen | |
15. | Satzung über die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke (Hebesatzsatzung „Grundsteuer C“) Hier: Beschluss der Hebesatzsatzung | |
16. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Hier: Anpassung der Hebesätze | |
17. | Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Hier: Anpassung der Gebührensätze | |
18. | Lieferung und Austausch aller Wasserzähler in der Gemeinde Starzach Hier: Vergabeentscheidung | |
19. | Vergabe der Klärschlammentwässerung und -verwertung für den auf der gemeindeeigenen Kläranlage Wachendorf und der Kläranlage des AZV Börstingen anfallenden Klärschlamms | |
20. | Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und über die Abgabe von Wasser (Wasserabgabesatzung) mit Anpassung der Wassergebühren ab dem 01.01.2026 Hier: Feststellung der vom Büro Heyder + Partner ausgearbeiteten Gebührenkalkulation der „Wasserversorgung“ für das Jahr 2026 | |
21. | Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) mit Anpassung der Abwassergebühren ab dem 01.01.2026 Hier: Feststellung der vom Büro Heyder + Partner ausgearbeiteten Gebührenkalkulation der „Abwasserentsorgung“ für das Jahr 2026 | |
22. | Bekanntgaben | |
23. | Anfragen der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte | |
Thomas Noé,
Bürgermeister
Zu Tagesordnungspunkt 1
Den Kindern, Jugendlichen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern unserer Gemeinde soll die Möglichkeit gegeben werden, Fragen in Gemeindeangelegenheiten zu stellen und Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Beantwortung der Fragen oder die Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen erfolgt durch den Bürgermeister.
Zu Tagesordnungspunkt 2
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates sind in einer öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. Dadurch soll dem Informationsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner nachgekommen werden. Nicht berichtet wird über den Gang der Verhandlungen und über die Abstimmung.
Zu Tagesordnungspunkt 3
In öffentlicher Sitzung am 17.10.2025 hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen. Im Vorfeld des Bürgerentscheids müssen die Organe der Gemeinde gem. § 21 Abs. 5 GemO ihre Auffassung darlegen. Hierzu heißt es: „Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.“
Ein Bürgerforum soll Empfehlungen für diese Stellungnahme erarbeiten. Darüber beschließt dann der Gemeinderat. Er ist gem. § 1 Abs. 1 S. 4 Gesetz für dialogische Bürgerbeteiligung (DBG) zwar rechtlich nicht gebunden. Der Nutzen liegt in erster Linie in den zusätzlichen bzw. vertieften Erkenntnissen aus den Dialogen. Von der Servicestelle Bürgerbeteiligung gibt es ein Angebot, um die Gemeinde Starzach dabei zu unterstützen. Die Servicestelle Bürgerbeteiligung ist eine nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde Starzach kann dieses Angebot samt Landesförderung nutzen. Kleine und mittelgroße Gemeinden bis 20.000 Einwohner bekommen eine Vollfinanzierung für Dialogische Bürgerbeteiligung. Die Servicestelle wird Ihre Arbeit im Rahmen der Gemeinderatssitzung nochmals genauer vorstellen, ebenso den Zeitplan des Verfahrens. Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Plattform für einen ausgewogenen Diskurs zum Thema anzubieten und die Servicestelle Bürgerbeteiligung für eine Dialogische Bürgerbeteiligung im Vorfeld des Bürgerentscheids zu beauftragen.
Zu Tagesordnungspunkt 4
Es wird teilweise auf die Ausführungen zu TOP 3 verwiesen. Der Gemeinderat muss mit Hinblick auf die Vorbereitung dieser kommunalen Wahl nochmals explizit den Wahltermin, die Fragestellung und die Aufstellung des Gemeindewahlausschusses beschließen. Wie bei der Sitzung am 17.10.2025 bereits angedeutet, präferiert die Gemeindeverwaltung für den Wahltag den der Landtagswahl, welche am 08.03.2026 stattfindet. Die Durchführung eines Bürgerentscheids erfolgt nach § 41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) analog den Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters. Deshalb ist auch ein Gemeindewahlausschuss nach § 11 KomWG zu bilden. Hierzu hat die Verwaltung einen entsprechenden Vorschlag erarbeitet. Die Fragestellung, welche auf den Stimmzetteln abgedruckt sein wird, soll gleichlautend zu der im Bürgerbegehren genannten sein: „Sind Sie dafür, dass der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats zum Bebauungsplan Mühlacker IV aufgehoben wird?“ Diese erfüllt die Kriterien des Bestimmtheitsgrundsatzes. Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Zu Tagesordnungspunkt 5
Die Bauherrschaft beantragt den Neubau von vier Garagen auf den Flst.-Nr. 25/1 und 3008 im Ortsteil Bierlingen. Die vier Garagen sollen zusammenhängend und eingeschossig in massiver Bauweise errichtet und mit einem Pultdach eingedeckt werden. Ein auf dem Flst.-Nr. 3008 bisher bestehender Schuppen soll in diesem Zuge abgebrochen werden. Das Baugrundstück Flst.-Nr. 3008 und damit der überwiegende Teil der Garagen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfwiesen – 1. Änderung“, Starzach-Bierlingen. Die Beurteilung erfolgt somit entsprechend § 30 Abs. 1 BauGB nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Es werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Die Verwaltung schlägt vor, den beantragten Befreiungen zuzustimmen und hierzu jeweils das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass die Entwässerungsplanung zu überarbeiten und vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist.
Zu Tagesordnungspunkt 6
Aufgrund des Ausscheidens von Gemeinderätin Monika Obstfelder und dem Nachrücken von Gemeinderätin Sabine Nowak in der Gemeinderatssitzung am 17.10.2025, sind die verschiedenen Ausschüsse teilweise neu zu besetzen, in die Frau Obstfelder als Mitglied oder Stellvertretende gewählt war. Die Fraktion BVS hat mitgeteilt, dass die Positionen von Frau Obstfelder in den Ausschüssen durch Frau Nowak ersetzt werden sollen. Die 5. Stellvertretung des Bürgermeisters soll künftig Gemeinderätin Annerose Hartmann übernehmen. Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse beziehungsweise die Entsendung der Vertretenden in die verschiedenen Gremien aufgrund einer Einigung zwischen den beteiligten Gruppierungen im Gemeinderat zustande kommt. Würde eine Einigung über die Besetzung der Ausschüsse so nicht erzielt, müsste gewählt werden.
Zu Tagesordnungspunkt 7
Die Eingruppierung von Kita-Leitungen richtet sich gemäß Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst nach der Durchschnittsbelegung (Anzahl der Plätze) in einer Einrichtung. Die Richtwerte lauten wie folgt: S 13 ab 40 Plätze, S 15 ab 70 Plätze, S 16 ab 100 Plätze. Derzeit sind die Stellen der Einrichtungsleitung in den Kindertageseinrichtungen Bierlingen und Wachendorf in S 13 TVöD-SuE eingruppiert. Die Kindertageseinrichtung Bierlingen wird derzeit durch einen Neubau erweitert, wodurch sich künftig die Betriebserlaubnis ändert. Mit der Fertigstellung des Neubaus wird eine maximale Auslastung von 113 Kindern erreicht und mit dem anschließenden Umbau des Bestandsgebäudes von 133 Kindern. Die Kindertageseinrichtung Wachendorf wurde bereits durch einen Anbau erweitert und die Betriebserlaubnis geändert. Hier liegt die maximale Auslastung bei bis zu 92 Kindern. Auch hat sich herausgestellt, dass eine feste Stellvertretung der Einrichtungsleitung sinnig für den betrieblichen Ablauf ist. Die Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst sieht für die Stellvertretung der Leitung einer Kindertageseinrichtung eine Eingruppierung in S 9 TVöD-SuE vor. Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, zu den künftigen Eingruppierungen ab 01.01.2026 entsprechende Beschlüsse zu fassen, damit u. a. auch der Stellenplan zum Haushaltsplan angepasst werden kann.
Zu Tagesordnungspunkt 8
Die Reinigungsarbeiten in den vier kommunalen Kindertageseinrichtungen sowie der Grundschule werden derzeit teilweise von eigenen Reinigungskräften sowie im Fall der Kindertageseinrichtungen Bierlingen und Börstingen durch eine Reinigungsfirma, mit einer Vertragsdauer von einem Jahr, durchgeführt. Auf die Beratung und Beschlussfassung unter TOP 6 der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2025 wird ergänzend verwiesen. Ab dem Kita- bzw. Schuljahr 2026 sollen die Reinigungsarbeiten in allen vier Kindertageseinrichtungen sowie in der Grundschule einheitlich an eine Reinigungsfirma vergeben werden.
Für ein rechtssicheres Vergabeverfahren benötigt die Gemeindeverwaltung aufgrund fehlender Fachexpertise Unterstützung und hat hierfür vier Dienstleister mit der Bitte um Abgabe eines Angebots angeschrieben. Aufgrund der Größe der für die Ausschreibung relevanten zu reinigenden Flächen und des voraussichtlichen Auftragswertes ist eine Ausschreibung nach den Vorschriften des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. der Vergabeverordnung (VgV) vorzunehmen. Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, den gesamten Vergabeprozess – von der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen über die rechtssichere Durchführung bis hin zur Auswertung der Angebote – an einen externen, fachkundigen Dienstleister zu übertragen und einen entsprechenden Vergabebeschluss zu fassen.
Zu Tagesordnungspunkt 9
Der Gemeinderat ist laut § 12 (2) der Hauptsatzung zuständig für die Festlegung der Grundstückspreise gemeindeeigener Grundstücke. Die Gemeinde Starzach konnte bereits im Jahr 2023 die Erschließung des Bebauungsplangebietes „Mühlacker III“ abschließen. Es wird ergänzend u. a. auf die Beratung zu TOP 14 der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2025 verwiesen. Die Berechnung der Erschließungsbeiträge wurde im Jahr 2025 vorgenommen. Das Büro Heyder und Partner war mit der Berechnung der Erschließungsbeiträge beauftragt. Die Erschließungskostenbescheide gingen den Eigentümern der privat vermarkteten Flächen im Bebauungsplangebiet bereits zu. Die Vergabe der Bauplätze ist durch die Bauplatzvergaberichtlinie der Gemeindeverwaltung Starzach geregelt und ist nach einer nochmaligen Überprüfung als rechtssicher einzustufen. Seitens der Verwaltung wird dem Gemeinderat ein Verkaufspreis je kommunales Grundstück vorgeschlagen über den der Gemeinderat zu beraten und entscheiden hat.
Zu Tagesordnungspunkt 10
Nachdem der Gemeinderat der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs für den Hausmeister unter TOP 5 der öffentlichen Sitzung vom 24.02.2025 zugestimmt hat und dieses auch geliefert wurde, kann das bisher genutzte Fahrzeug, das im Eigentum der Gemeinde Starzach steht, nun veräußert werden. Parallel zur Veräußerung des Hausmeisterfahrzeugs ist vorgesehen, auch das alte Löschgruppenfahrzeug (LF) 10 zu verkaufen, da das neu beschaffte Fahrzeug bereits ausgeliefert und offiziell in Dienst gestellt wurde. Die Veräußerung beider Fahrzeuge soll über die Plattform Zoll-Auktion (www.zoll-auktion.de/auktion) erfolgen, um eine größtmögliche Anzahl potenzieller Interessenten zu erreichen. Hierzu hat der Gemeinderat entsprechende Beschlüsse zu fassen.
Zu Tagesordnungspunkt 11
Der Gemeinderat hat sich zuletzt im Rahmen der Haushaltsmittelanmeldungen für das Haushaltsjahr 2025 mit der Thematik befasst. Bereits im Haushaltsjahr 2023 war die Anschaffung eines neuen Aufsitzmähers vorgesehen. Im Zuge einer Eilentscheidung wurde jedoch stattdessen ein neuer Traktor beschafft (siehe hierzu TOP 6 zur öffentlichen Sitzung vom 31. Januar 2023). Sowohl für das Haushaltsjahr 2024 als auch für das Haushaltsjahr 2025 wurden vom Bauhof erneut Mittel für die Anschaffung eines Aufsitzmähers angemeldet. Um künftig erhöhte Reparaturkosten oder gravierendere Schäden zu vermeiden, soll rechtzeitig ein Ersatzgerät beschafft werden, um erneute Eilentscheidungen auszuschließen. Zur Erfüllung der vergaberechtlichen Vorgaben nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurden drei Angebote eingeholt. Seitens der Verwaltung wurde ein Vergabevorschlag erarbeitet, der dem Gemeinderat zur Vergabeentscheidung vorgelegt wird.
Zu Tagesordnungspunkt 12
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 23.04.2018 die derzeit geltende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) beschlossen. In der öffentlichen Sitzung am 27.11.2023 wurde erstmals eine Entschädigung für stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte aufgenommen und am 10.12.2024 erfolgte eine weitere Anpassung der Entschädigungsstundensätze für Einsätze, unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Gemeindetags Baden-Württemberg, um diese an die empfohlenen Standards anzugleichen. Bisher wurden die notwendigen Auslagen (z. B. Verpflegung und Fahrtkosten) nicht bei allen Fortbildungen erstattet. Künftig soll dies vereinheitlicht werden, indem der Passus „Ausgenommen davon sind die Aus- und Fortbildungslehrgänge“ gestrichen wird. Die Erstattung von Auslagen für Verpflegung und Fahrtkosten bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungslehrgängen ist nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg gesetzlich vorgeschrieben. Dem Gemeinderat wird eine Anpassung der Entschädigungssätze vorgeschlagen.
Zu Tagesordnungspunkt 13
Zuletzt hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 29. April 2024 über die Anpassung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung beraten und diese beschlossen. Aufgrund der geplanten Erhöhung der Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sowie der Beschaffung neuer digitaler Meldeempfänger im Jahr 2024 ist eine erneute Aktualisierung der Kostenansätze notwendig. Zudem wurde der Gemeinkostenzuschlag, insbesondere aufgrund des steigenden Einsatz- und Verwaltungsaufwands, angehoben. Die genannten Anpassungen wirken sich ausschließlich auf die Kosten für das Einsatzpersonal in gebührenpflichtigen Einsätzen aus. Eine Kostenberechnung erfolgt somit nur bei Einsätzen, bei denen der Einsatzverursacher zum Kostenersatz nach § 34 Feuerwehrgesetz (FwG) verpflichtet ist. Über die Anpassung des Kostenersatzes hat der Gemeinderat zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 14
Der Gemeinderat hat letztmals in seiner öffentlichen Sitzung am 30.11.2021 unter TOP 15 die Neufassung der Gebührensatzung beschlossen. Die Gebührensätze wurden in diesem Zuge angepasst und die Satzung trat zum 01.01.2022 in Kraft. Im Zuge der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts wurde aus der Mitte des Gemeinderates der Vorschlag gebracht, die Nutzung der Einrichtung durch die nutzungsberechtigten Personen und Organisationen von insgesamt 3 auf 6 Nutzungen zu erhöhen. Zeitgleich soll die Gebühr für die Nutzung entsprechend angepasst werden. Seitens der Verwaltung wurden Satzungsänderungen vorbereitet, über die der Gemeinderat zu beraten und zu beschließen hat.
Zu Tagesordnungspunkt 15
Es wird auf die bisherigen Beratungen und Beschlussfassungen zu dieser Thematik hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Das Grundsteuerwesen musste bundesweit reformiert werden. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz 2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft trat. Im Zuge der Reform wurde im neuen § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) des Bundes eine Möglichkeit für die Gemeinden geschaffen, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sogenannte Grundsteuer C). Das Land Baden-Württemberg hat diese Regelung in § 50a LGrStG übernommen. Die Verwaltung schlägt vor, die Möglichkeit für einen erhöhten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke zu nutzen und die Satzung zur Erhebung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke (Hebesatzsatzung „Grundsteuer C“) mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 zu beschließen. Der Hebesatz soll, wie in der öffentlichen Sitzung vom 27. Februar 2023 durch den Gemeinderat beschlossen, bei 1.410 Hebesatzpunkte festgesetzt werden. Über den vorgelegten Satzungsentwurf hat der Gemeinderat zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 16
Zuletzt hat der Gemeinderat die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer in der öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2024 unter TOP 5 beraten und beschlossen. Aufgrund der bekannten angespannten Haushaltslage und des mehrheitlich beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 30.09.2025 wird der Hebesatz der Grundsteuer B auf 650 v.H. vorgeschlagen und soll ab dem 01. Januar 2026 erhoben werden. Über den vorgelegten Satzungsentwurf hat der Gemeinderat zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 17
Zuletzt hat sich der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 18. November 2024 mit dem Thema befasst. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit sämtlichen Landkreis-Kommunen machte die Kreisverwaltung deutlich, dass die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich nicht mit einem normalen Wohnraum-Mietverhältnis gleichzusetzen ist. Es handelt sich in diesem Falle vielmehr um ein zeitlich begrenztes, vorübergehendes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Die Gemeindeverwaltung hat eine Gebührenkalkulation für die Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden für die Jahre 2026 bis 2030 erstellt. Diese Neuberechnung basiert auf den rechtlichen Grundlagen des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Angesichts der globalen Entwicklungen empfiehlt die Verwaltung, die Gebühren zunächst auf das Jahr 2026 zu begrenzen und anschließend einer erneuten Überprüfung und Anpassung zu unterziehen. Über den Verwaltungsvorschlag hat der Gemeinderat zu beraten und zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 18
Das Eichgesetz schreibt im Sinne des Verbrauchers generell den Austausch bzw. die Nacheichung von Kaltwasserzählern alle 6 Jahre vor. Der turnusmäßige Austausch soll verhindern, dass der natürliche mechanische Verschleiß zu Fehlmessungen führt. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Zähler innerhalb ihrer Einsatzzeit (Eichgültigkeitszeit) Messergebnisse liefern, die innerhalb
der gesetzlich zulässigen Messabweichungen liegen. Da der letzte umfangreiche Austausch der Wasserzählermesskapseln im Jahr 2019 stattfand, läuft die Gültigkeitsdauer der überwiegenden Anzahl der Kaltwasserzähler zum 31.12.2025 ab. Die Gemeindeverwaltung hat zu Beginn des Jahres 2025 an einer sogenannten Stichprobenprüfung des Zweckverbandes Landeswasserversorgung,
staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser teilgenommen. Im Rahmen dieses Stichprobenverfahrens wurden 80 zufällig ausgewählte Kaltwasserzähler vom Zweckverband Landeswasserversorgung auf Messabweichungen geprüft. Das Stichprobenverfahren gilt als bestanden, wenn lediglich maximal drei Kaltwasserzähler hierbei eine über dem Grenzwert liegende Messungenauigkeit ausweisen. Das Stichprobenverfahren wurde nicht bestanden, so dass grundsätzlich der Zähleraustausch zum 31.12.2025 erfolgen muss. Im Oktober 2025 hat die Gemeindeverwaltung eine beschränkte Ausschreibung gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zur Lieferung und zum Austausch von Kaltwasserzählermesskapseln durchgeführt und insgesamt 5 Fachfirmen mit der Bitte um Abgabe eines Angebotes angeschrieben. Bis zur Angebotsfrist am 14. November 2025 um 09.00 Uhr ging bei der Verwaltung insgesamt 1 Angebot ein. Das Angebot konnte gewertet werden und wird dem Gemeinderat zur Vergabeentscheidung vorgelegt.
Zu Tagesordnungspunkt 19
Zuletzt hat sich der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2021 mit der Vergabe der Klärschlammentwässerung und -verwertung für den auf der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Kläranlage Wachendorf und der im Eigentum des Abwasserzweckverbands Börstingen stehenden Kläranlage Börstingen anfallenden Klärschlamm beschäftigt. Die Gemeinde Starzach hat daraufhin mit der Firma Birkhof Energie KG aus Sulz an Neckar am 28. Januar 2022 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Firma gegen Entgelt die Entwässerung sowie den Transport und die Entsorgung des auf der Kläranlage Wachendorf und Börstingen anfallenden Klärschlammes vornimmt. Aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind bestehende Verträge neu auszuschreiben. Mit Schreiben vom 24.06.2024 hat die Verwaltung den bestehenden Vertrag fristgerecht mit Wirkung zum 31.12.2025 gekündigt. Die Verwaltung hat im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Verwertung von Klärschlamm der Kläranlagen Börstingen und Wachendorf insgesamt 7 Fachfirmen um die Abgabe eines Angebotes gebeten. Bis zur Angebotsfrist am 13. November 2025 um 23.59 Uhr gingen bei der Verwaltung insgesamt 2 Angebote ein. Beide Angebote konnten gewertet und beim Vergabevorschlag berücksichtigt werden. Die Vergabeentscheidung liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates.
Zu Tagesordnungspunkt 20
Die Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge wurde letztmals im Jahr 2024, mit Wirkung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2025 kalkuliert. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29. April 2024 unter TOP 4 wurden die neuen Gebührensätze durch den Gemeinderat beschlossen. Mit dem damals festgelegten Gebührensatz wurde somit bewusst ein planmäßiger Kostendeckungs-
grad von 100 % für die Gebührenhaushalte der Wasserversorgung der Jahre 2024 bis 2025 gewählt. Durch die Gebührenkalkulation „Wasserversorgung“ für das Haushaltsjahr 2026 wird auch die Ermittlung des Gebührensatzes für die Wasserversorgung der veränderten Gesetzeslage, der weiterentwickelten Rechtsprechung und den spezifischen Veränderungen im Kostenbereich angepasst.
Zudem werden die Vorauszahlungen auf den aktuellen rechtlichen Stand gebracht. Dem Gemeinderat werden die neuen Gebührensätze zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Zu Tagesordnungspunkt 21
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) wurde letztmals vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 18.11.2024 geändert und die Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 beschlossen. Eine Nachkalkulation der Jahre 2020 bis 2023 hat stattgefunden, welche sich auf die Gebühren für das Jahr 2026 auswirken. Seitens der Verwaltung wird dem Gemeinderat eine Anpassung der Gebührensätze für das Jahr 2026 vorgeschlagen.
Zu Tagesordnungspunkt 22
Durch den Bürgermeister werden Informationen zu verschiedenen Themen bekannt gegeben.
Zu Tagesordnungspunkt 23
Den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten wird Gelegenheit gegeben, Anfragen an die Gemeindeverwaltung zu stellen.