Zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am Montag, den 30.06.2025, um 20:00 Uhrim Sitzungssaalim Rathaus Bierlingen, Hauptstraße 15, 72181 Starzach wird die Bevölkerung recht herzlich eingeladen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Sitzung über den YouTube-Kanal der Gemeinde zu verfolgen. Den Link hierzu finden Sie auf der Homepage der Gemeinde www.starzach.de.
1. | Fragestunde für Kinder, Jugendliche und Einwohner*innen | |
2. | Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse | |
3. | Kommunale Kriminalprävention im Landkreis Tübingen | |
4. | Antrag der Fraktion BVS vom 11.06.2025 | |
5. | Feststellung Jahresabschluss 2021 - Gemeindehaushalt | |
6. | Feststellung Jahresabschluss 2022 - Gemeindehaushalt | |
7. | Abgabe und Entsorgung von „historischen“ Fahrzeugen Hier: Leerung der ehem. Schlossscheune Felldorf II durch Abgabe „historischer“ Feuerwehrkutschen sowie Entsorgung von Mähdrescher und Leichenwagen | |
8. | Antrag der Deutschen Post AG auf Zulassung einer automatisierten Station in 72181 Starzach Hier: Herstellung bzw. Ablehnung des Benehmens nach § 17 Abs. 1 Postgesetz (PostG) | |
9. | Neubau Zweifamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Flst. Nr. 32, Brühlstraße 4, 72181 Starzach, Ortsteil Wachendorf |
10. | Errichtung eines Satteldachs in Holzkonstruktion auf bestehende Doppelgarage auf dem Flst. Nr. 2, Frommenhauser Straße 2, 72181 Starzach, Ortsteil Wachendorf | |
11. | Neubau einer Garage, Anlegen eines Stellplatzes auf dem Flst. Nr. 752/3, Fliederstraße 4, 72181 Starzach, Ortsteil Börstingen | |
12. | Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flst. Nr. 1719, Im Grund 16, 72181 Starzach, Ortsteil Felldorf | |
13. | Bekanntgaben | |
14. | Anfragen der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte |
Thomas Noé
Bürgermeister
Zu Tagesordnungspunkt 1
Den Kindern, Jugendlichen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern unserer Gemeinde soll die Möglichkeit gegeben werden, Fragen in Gemeindeangelegenheiten zu stellen und Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Beantwortung der Fragen oder die Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen erfolgt durch den Bürgermeister.
Zu Tagesordnungspunkt 2
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates sind in einer öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. Dadurch soll dem Informationsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner nachgekommen werden. Nicht berichtet wird über den Gang der Verhandlungen und über die Abstimmung.
Zu Tagesordnungspunkt 3
Die Kommunale Kriminalprävention hat ihren Ursprung in den Jahren 1992/1993. Vor dem Hintergrund steigender Kriminalität in den besagten Jahren hatte das Innenministerium Baden-Württemberg das Pilotprojekt „Kommunale Kriminalprävention“ in Calw, Freiburg, Ravensburg und Weingarten initiiert. Die damals positiven Erfahrungen der Pilotstädte bestätigten die Richtigkeit des gesamtgesellschaftlichen Präventionsansatzes. Bereits damals wurde aufgezeigt, dass gemeinsames Handeln mehr Sicherheit bringt. In den Folgejahren haben immer mehr Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg erkannt, dass die Kommunale Kriminalprävention eine Chance für mehr Sicherheit ist.
Die wesentlichen Daten des Jahres 2024 zur Kriminalitätsentwicklung liegen seit wenigen Wochen vor. Der neue Leiter des Polizeireviers Rottenburg am Neckar, Herr Polizeirat Philipp Kugler, wird die wesentlichen Erkenntnisse, insbesondere die für die Gemeinde Starzach, vorstellen und (soweit vorhanden) mögliche Problembereiche bzw. Tendenzen aufzeigen. Neben Herrn Polizeirat Philipp Kugler wird auch der neue Leiter des Polizeipostens Bodelshausen, Herr Polizeihauptkommissar Matthias Heck, an der Sitzung teilnehmen.
Zu Tagesordnungspunkt 4
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Starzach vom 25.11.2019 (in Kraft getreten am 01.01.2020), zuletzt geändert am 18.11.2024, soll auf Antrag der Fraktion „BVS“ geändert und angepasst werden. Ziel der Änderungen ist es, die Hundesteuersatzung u. a. stärker an tierschutzrechtliche Grundsätze anzupassen. Die Verwaltung hat daraufhin einen entsprechenden Änderungsvorschlag erarbeitet. Dabei wurde die Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg berücksichtigt. Die Verwaltung unterstützt den Antrag der Fraktion „BVS“ zur geplanten Satzungsänderung, u. a. aufgrund einer differenzierteren Besteuerung von Hunden und Kampfhunden. Besonders hervorzuheben sind die Änderungen bei den Steuerbefreiungen für Hunde, die im Rahmen des Tierschutzes eine wichtige Rolle spielen – insbesondere für Tiere, die nachweislich von einem dem Deutschen Tierschutzbund e. V. angegliederten Tierschutzverein übernommen wurden – sowie der künftigen Pflicht zur Angabe der Rassen aller Hunde bei der Anmeldung.
Der Gemeinderat hat über die Anpassungen zu beraten und zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 5
Zuletzt hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung vom 31.03.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 festgestellt. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2021 in der Gemeinderatssitzung am 30.06.2025 ist es der Gemeinde Starzach möglich, nach der Umstellung auf das NKHR, den dritten Jahresabschluss aufzustellen.
Insgesamt fällt der Jahresabschluss 2021 positiv mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis und Sonderergebnis aus. Der Gemeinderat hat über den Jahresabschluss 2021 und die Verwendung der Überschüsse zu beraten und zu beschließen.
Zu Tagesordnungspunkt 6
Es wird auf den Tagesordnungspunkt 5 verwiesen. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2022 in der Gemeinderatssitzung am 30.06.2025 ist es der Gemeinde Starzach möglich, nach der Umstellung auf das NKHR, den vierten Jahresabschluss aufzustellen.
Insgesamt fällt der Jahresabschluss 2022 positiv mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis und Sonderergebnis aus. Der Gemeinde Starzach ist es gelungen, die Fehlbeträge aus dem Jahresabschluss 2019 durch Überschüsse aus dem Jahresabschluss 2020 vollständig auszugleichen. Daher ist eine Verrechnung der Fehlbeträge mit dem Eigenkapital gemäß § 25 Abs. 4 GemHVO im Jahresabschluss 2022 nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat über den Jahresabschluss 2022 und die Verwendung der Überschüsse zu beraten und zu beschließen.
Zu Tagesordnungspunkt 7
In der ehemaligen Schlossscheune II in Felldorf befinden sich derzeit noch mehrere „historische“ Fahrzeuge und Gerätschaften, die seit Jahrzehnten dort eingelagert sind. Hintergrund der Räumung und der geplanten Maßnahmen ist der Verkauf des Gebäudes, wie durch den Gemeinderat beschlossen. Konkret handelt es sich um insgesamt fünf fahrbare Handdruckspritzen, die den Feuerwehrabteilungen der Ortsteile Bierlingen, Börstingen, Felldorf, Sulzau und Wachendorf zugeordnet sind. Die Spritzen aus Börstingen und Wachendorf sollen in die (geplanten) neuen Feuerwehrhäuser umgelagert und dort ausgestellt werden. Bis dahin sollen die Spritzen im ehemaligen Schulgebäude in Börstingen zwischengelagert werden. Die übrigen drei Handdruckspritzen lagern weiterhin in der ehemaligen Schlossscheune II und sollen, aufgrund u. a. fehlender Kaufnachfrage, als Schenkung abgegeben werden. Neben den Handdruckspritzen lagern in der ehemaligen Schlossscheune II außerdem ein Leichenwagen sowie ein alter Mähdrescher. Beide Fahrzeuge sind stark beschädigt, weshalb sie weder für eine Ausstellung/ein Museum noch für den praktischen Gebrauch weiterverwendet werden können. Eine wirtschaftlich vertretbare Restaurierung ist nicht möglich. Daher wird vorgeschlagen, diese beiden Fahrzeuge fachgerecht zu entsorgen. Die Handdruckspritze aus Sulzau soll an einen ortsansässigen, ehemaligen Feuerwehrangehörigen übergeben werden, der ein großes Interesse an der Erhaltung dieser historischen Fahrzeuge zeigt. Die Handdruckspritzen aus Bierlingen und Felldorf sollen an zwei Feuerwehrangehörige aus umliegenden Gemeinden übergeben werden, die im Landesfeuerwehrverband in der historischen Arbeit aktiv sind und sich intensiv mit der Geschichte der Feuerwehr beschäftigen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Fahrzeuge auf diese Weise dauerhaft erhalten bleiben und die Gemeinde diese bei Jubiläen oder Festen der Feuerwehr Starzach immer wieder ausleihen könnte, um sie dort als Ausstellungsstücke zu präsentieren. Der Gemeinderat hat über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 8
Durch die Deutsche Post AG wurde mit Datum vom 27.03.2025 bei der Bundesnetzagentur ein Antrag nach § 17 Abs. 2 Postgesetz (PostG) auf Zulassung einer automatisierten Station (Poststation) anstelle einer Universaldienstfiliale im Sinne von § 17 Abs. 1 PostG am Standort Stumpacher Weg 2, 72181 Starzach, gestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2025 hat die Bundesnetzagentur die Gemeinde Starzach über den Antrag der Post AG informiert und gleichzeitig um Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens bis 30.06.2025 gebeten. Obwohl der Vorsitzende die Gründe der Post AG nachvollziehen kann und er sich auch für die Bereitstellung der automatisierten Station am Standort beim Netto-Markt eingesetzt hat, sollte aus seiner Sicht das Benehmen zum Antrag versagt werden. Ein Grund für die Ablehnung des Antrages liegt darin, dass alle in der Begründung der Post AG genannten „nächstgelegenen personenbediente Einrichtungen“ nicht oder nur mit erheblichen Umwegen per ÖPNV erreichbar sind, was vor allem für mobilitätseingeschränkte Einwohnerinnen und Einwohner ein erheblicher Nachteil wäre. Ein weiterer wichtiger Grund, das Benehmen zu versagen, liegt aus Sicht des Unterzeichners darin, dass die automatisierte Station technisch noch Mängel aufweist, die zu Bedenken bei den Kunden führen. Der Gemeinderat hat über die Herstellung oder Versagung des Benehmens zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 9
Der vorliegende Bauantrag wird im Gesamtgremium behandelt, da das Grundstück bereits Thema in der Gemeinderatssitzung vom 23.07.2024 war (siehe Drucksache 2024/059). In besagter Sitzung wurde der Verwaltungsvorschlag mehrheitlich abgelehnt, das Vorkaufsrecht (Vorratsbeschluss) für das Grundstück auszuüben. Dies sollte zum Ziel haben, das gefangene Flurstück 33 zu erschließen. Der Gemeinderat hat deshalb am 27.01.2025 über einen Antrag nichtöffentlich beraten und einen Grundsatzbeschluss zum Verkauf des Milchhäusles gefasst. Dies wurde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben auch am 24.02.2025 unter TOP 2 „Bekanntgaben“ öffentlich bekanntgegeben. Ausgehend vom vorliegenden Lageplan der Bauantragssteller ist eine Erschließung des Flurstückes 33 durch die Lage des Gebäudes und insbesondere der Garage deutlich eingeschränkt. Unabhängig von der genannten Situation soll im Folgenden die rein städtebauliche Beurteilung des Baugesuchs erfolgen.
Auf dem Flst. Nr. 32, Gemarkung Wachendorf, soll ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Das Baugrundstück liegt im ungeplanten Innenbereich des Ortsteils Wachendorf und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, haben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Vor dem Hintergrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.2025 sieht die Gemeindeverwaltung Hinderungsgründe für eine sinnvolle Erschließung (geeignete Breite, Sichtachse) des Flurstück 33.
Die Verwaltung beantragt deshalb, dem Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flst. Nr. 32, Brühlstraße 4, 72181 Starzach, Ortsteil Wachendorf unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der Baukörper mindestens 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wird. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, kann hierzu das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden. Der Gemeinderat hat über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 10
Auf dem Flst. Nr. 2, Gemarkung Wachendorf, soll ein Satteldach auf einer bestehenden Doppelgarage errichtet werden. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils Wachendorf und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, haben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Seitens der Verwaltung wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.
Zu Tagesordnungspunkt 11
Auf dem Flst. Nr. 752/3, Gemarkung Börstingen soll eine Garage sowie ein davorliegender Stellplatz errichtet werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Horber Steig I, 1. Änderung“, Starzach-Börstingen. Die Beurteilung erfolgt somit entsprechend § 30 Abs. 1 BauGB nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan.
Vom Bauherrn wird eine Befreiung bezüglich der Zulässigkeit außerhalb der Baugrenze beantragt. Seitens der Verwaltung wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, den beantragten Befreiungen zuzustimmen und das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.
Zu Tagesordnungspunkt 12
Auf dem Flst. Nr. 1719, Gemarkung Felldorf, soll ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grund-Schießegart III - Änderung“, Starzach-Felldorf. Die Beurteilung erfolgt somit entsprechend § 30 Abs. 1 BauGB nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird mit beantragt: Gebäudewandhöhe gemessen von der EF-Höhe bis zum Schnittpunkt Gebäudeaußenwand / Unterkante Sparren mit 4,07 m anstatt max. 3,25 m. Seitens der Verwaltung wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, den beantragten Befreiungen zuzustimmen und das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.
Zu Tagesordnungspunkt 13
Durch den Bürgermeister werden Informationen zu verschiedenen Themen bekannt gegeben.
Zu Tagesordnungspunkt 14
Den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten wird Gelegenheit gegeben, Anfragen an die Gemeindeverwaltung zu stellen.