Am 20.2.2025 hat die Gemeinde Langenbrettach die Absicht zur Einbeziehung der im unten stehenden Plan rot gekennzeichneten Fläche öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 (4) des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.5.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 7.2.2023 (GBl. S. 26, 46) verliert die o. a. Verkehrsfläche mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Langenbrettach, Rathausstr. 1, 74243 Langenbrettach, Widerspruch erhoben werden. Eingehende Widersprüche werden, sofern ihnen nicht abgeholfen werden kann, zur Entscheidung an das Landratsamt Heilbronn – Straßenverkehrsamt – weitergeleitet.
Langenbrettach, 8.9.2025
gez. Natter, Bürgermeister