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ELR

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG bereitgestellt am 16.06.2025 Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Ausschreibung: Jahresprogramm 2026 ...

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

bereitgestellt am 16.06.2025

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung: Jahresprogramm 2026

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Einzelheiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Förderersatztabelle ELR entnommen werden.

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken. Hierbei sollen gezielt modellhafte Wohnumfeldmaßnahmen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen, angestoßen und gefördert werden. Das ELR ist darüber hinaus offen, für innovative Ansätze, die Mehrfachnutzung von Gebäuden/innerörtlicher Flächen oder vorhandener Bausubstanz ermöglichen, wenn die Projekte zur Belebung und Stabilisierung der Ortskerne beitragen.

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger, was das ELR durch Förderanreize unterstützen möchte. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neuprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.

Analog zur neuen Verordnung (EU) Nr.: 2023/2831, der sogenannten De-minimis-Verordnung, erfolgt für alle beihilferelevanten Projekte eine Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen auf bis zu 300.000,00 Euro.

Die Förderung von Investitionen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:

1.) Innenentwicklung/Wohnen

Hauptbestandteil des ELR-Jahresprogramms bleibt wie in den Vorjahren die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne, insbesondere durch:

• Umnutzung leerstehender Gebäude,

• Aufstockung von Bestandsgebäuden,

• Umfassende Modernisierungen,

• Innerörtliche Nachverdichtungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60-er und aus den 70-er Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60-er Jahre angrenzen. Bei Antragsstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen. Förderfähig sind neben den eigengenutzten Wohnflächen auch vermietete Wohnflächen unter speziellen Voraussetzungen, sofern es sich nicht um Neubauten handelt. Neubauten werden nur in Baulücken und die mit maximal 30.000,00 Euro gefördert. Zur Antragsstellung müssen bauantragsreife Planungsunterlagen und eine Kostenschätzung nach DIN 276 vorliegen.

2.) Lokale Grundversorgung

Die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung durch Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien, aber auch lokale Handwerker haben hierbei eine hohe Priorität.

3.) Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen

Kleine und mittlere Betriebe sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur unterstützt werden. Dabei sollen vor allem die Entflechtung störender Gemengenlagen, d.h. „störendes“ Gewerbe im Ortskern oder Wohnbebauung, sowie die nachbarschaftsverträgliche Nachnutzung gefördert werden. Ebenso können Gemeinschaftseinrichtungen unterstützt werden, die der Innen- und Ortskernentwicklung, wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser, dienen. Das ELR ist darüber hinaus offen, für innovative Ansätze, die Mehrfachnutzung von Gebäuden/innerörtlichen Flächen oder vorhandener Bausubstanz ermöglichen, wenn die Projekte zur Belebung und Stabilisierung der Ortskerne beitragen.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.

Das MLR entscheidet voraussichtlich bis März 2026 und informiert dann die Gemeinden über das Ergebnis.

Darum ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens Freitag, den 12. September 2025, bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an:

Stadt Schramberg

Frau Ute Wirth-Weigold Tel. : 07422 29-387

E-Mail: ute.wirth-weigold@schramberg.de

um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Schramberg, den 16.06.2025

gez. Dorothee Eisenlohr

Oberbürgermeisterin

Anhang
Dokument
Erscheinung
Tennenbronner Anzeiger – Amtsblatt Tennenbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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