
Gemeinde Ostelsheim
Landkreis Calw
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostelsheim am 12. Dezember 2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben beschlossen:
Die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 13. Dezember 2024 wird wie folgt geändert:
„§ 9 Gebührenhöhe
(1) Die Beseitigungsgebühr beträgt
für jeden m³ Schlamm bzw. Entleerungsgut.
(2) Die Gebühr für das Abpumpen und den Transport beträgt37,18 €
für jeden m³ Schlamm bzw. Entleerungsgut.
(3) Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.“
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ostelsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ostelsheim, den 12. Dezember 2025
gez.
Alshebl,
Bürgermeister