Aus den Rathäusern

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2026 Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm...

Ausschreibung Jahresprogramm 2026

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Ziel des Programms ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung zu setzen, lebendige Ortskerne zu erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, die Grundversorgung vor Ort zu sichern und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen. Besonderer Fokus liegt auf der Nutzung vorhandener

Bausubstanz sowie auf Klimaschutzaspekten.

Förderschwerpunkte 2026

Grundversorgung

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören.

Das ELR unterstützt hier keine konkurrierenden Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen.

Innenentwicklung/Wohnen

Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
  • umfassende Modernisierungen,
  • innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern,

Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten).

Bei eigengenutzten Projekten betragt der Regelfördersatz 30 %, bei Modernisierungen, Umbauten und

Aufstockungen liegt der maximale Förderbetrag bei 50.000 €, bei Umnutzungen sogar bei bis zu 60.000 €. Der Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern kann mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit gefordert werden.

Arbeiten

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe (bis zu 100 Mitarbeiter) unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.

Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die frei werdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Auch die Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z. B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von und über die Gemeinde gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2026 über die Aufnahme in das ELR. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind. Nach erfolgter Aufnahme ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahre 2026 zu beginnen.

Anträge zur Förderung von Maßnahmen aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) für das Jahr 2026 können über die Gemeindeverwaltung Hirrlingen bis spätestens 31. August 2025 gestellt werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Bühler, Tel. 07478/9311-16.


Wir bitten alle Firmen und Privatpersonen, welche für das Programmjahr 2026 einen Förderantrag stellen wollen, um eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme. Es kann somit abgestimmt werden, ob die geplante Maßnahme den Förderrichtlinien entspricht und in die von der Gemeinde zu erstellende Förderantragsliste aufgenommen werden kann. Des Weiteren erhalten Sie auch Auskünfte, welche Unterlagen dem Förderantrag beizufügen sind.

Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Fördersätzen und dem Antragsverfahren finden Sie unter:

mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/

oder

rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elrantragstellung/

Erscheinung
Der Gemeindebote – Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Hirrlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
von Gemeinde Hirrlingen
12.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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