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Entzünden von Feuer und Verbrennen von Reisig

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen, Gartenabfällen, Reisig und Holzabfällen im Außenbereich ...

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen, Gartenabfällen, Reisig und Holzabfällen im Außenbereich nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu zählt insbesondere nicht die Menge des angefallenen Grüngutes oder zu hohe Kosten für den Abtransport. Das Verbrennen stellt eine Ausnahme dar und ist nur erlaubt, wenn eine anderweitige Beseitigung nicht möglich ist und das Genehmigungsverfahren mit der unteren Verwaltungsbehörde, Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis durchlaufen ist.

Eine Verbrennung von Holzabfällen jeglicher Art auf Privatgrundstücken ist nicht mehr zulässig. Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden Sie in den § 6 Abs 1 und § 7 Abs 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Eine Anmeldung des Feuers bei der Integrierten Leitstelle Mosbach oder bei der Feuerwehr ist nicht möglich. Auch die private Anmeldung bei einzelnen Feuerwehrmitgliedern ist nicht zulässig. Wir bitten die Bevölkerung dringend, davon abzusehen.

Wer ordnungswidrig handelt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern muss unter anderem für die Kosten eines verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit dem Ordnungsamt in Verbindung (Tel. 06261/646-24, E-Mail: Ordnungsamt@Obrigheim.de).

Erscheinung
Obrigheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Obrigheim
05.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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