ERL Teil 1

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum in den Ortsteilen Immenhausen, Jettenburg und Mähringen Programmjahr 2026 - Vorbereitungen haben begonnen ...

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum in den Ortsteilen Immenhausen, Jettenburg und Mähringen

Programmjahr 2026 - Vorbereitungen haben begonnen

Möglichkeit zu kostenlosen Beratungsgesprächen

Für die Ortsteile Immenhausen, Jettenburg und Mähringen wurden für die Programmjahre 2006 - 2025 Fördergelder aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum in Höhe von 1,71 Mio. € bewilligt.

Für das Programmjahr 2026 besteht wieder die Möglichkeit einer Förderung über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum. Die Bürger von Immenhausen, Jettenburg und Mähringen sind aufgerufen, die Möglichkeit dieser Förderung zu nutzen!

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR - ist ein Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg zur Strukturverbesserung des Ortes in seiner Gesamtheit. Besonderes Gewicht hat die Stärkung des Ortskernes. Ziel ist es, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eigener Entwicklungsüberlegungen strukturelle Mängel zu beseitigen und dabei den Ort entsprechend seiner jeweiligen Eigenart zu entwickeln. Über das ELR können private Einzelmaßnahmen und strukturverbessernde Maßnahmen gefördert werden.

Es gelten die folgenden Förderschwerpunkte, Maßnahmen und Fördersätze:

Förderschwerpunkt Wohnen

  • Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden
    Ältere Gebäude im historischen Ortskern können modernisiert und den heute üblichen Wohnbedürfnissen angepasst werden. Gefördert werden Baumaßnahmen, wie die Dämmung der Fassade und des Daches, Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung der Sanitärinstallationen. Grundsätzlich werden nur umfassende Modernisierungsmaßnahmen gefördert.
    Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30 % und bis zu 50.000,- € je Wohneinheit.
  • Umnutzung leerstehender Gebäude zu Wohnungen
    Ehemalige Scheunen prägen noch immer das Ortsbild im Ortskern. Um das Ortsbild zu erhalten, können diese Gebäude zu Wohnungen umgebaut oder gewerblich genutzt werden.
    Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30 % und bis zu 60.000,- € je Wohneinheit für Privatpersonen.
  • Für Mietwohnungen gelten abweichende Regelungen.
  • Baulückenschließung durch dorfgerechte und maßstäbliche Wohngebäude
    maßstäbliche Neubebauung als Ersatz für abgängige Bausubstanz / Baulückenschließung. Baulücken können durch maßstäbliche Wohngebäude genutzt werden. Hierdurch erfährt der Ortskern eine Belebung und der Landschaftsverbrauch wird eingedämmt. Voraussetzung: abgängige Altsubstanz. Ausgeschlossen sind Einfamilienhäuser.
    Die Förderhöhe beträgt bis zu 35 % und bis zu 30.000,- € / Voraussetzung: Eigennutzung, „Holzbauweise“ und hervorgehobene strukturelle Bedeutung.
  • Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken

Förderschwerpunkt Arbeiten

  • Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleineren und mittleren Betrieben.Förderhöhe bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Kosten bei Verlagerung von Unternehmen aus Gemengelagen / Reaktivierung von Brachen / Umnutzung / Erweiterung / Neuansiedlung,max. 250.000,- €.

Förderschwerpunkt Grundversorgung

  • Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen / lokale Basisdienstleitungen.
    Förderhöhe bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Kosten,
    Förderhöhe bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten für Kleinstunternehmen,
    max. 250.000,- €.

Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen

  • Modernisierung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder
  • Umnutzung von (ehemaligen) kirchlichen Gebäuden
    Förderhöhe bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten, max. 750.000,- € für Umnutzungen und Umbau / Erweiterung. Für Neubauten gelten abweichende Regelungen.

Projekte mit CO₂-bindenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion können eine erhöhte Förderung erhalten. Neubauten sind in der Regel nur mit CO₂-bindenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion förderfähig (Ausnahme: Projekte der Grundversorgung).

Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt.

Die Aufnahme privater Maßnahmen in das Programm setzt eine vorherige Beratung und einen Antrag voraus. Bürger, die für das Programmjahr 2026 eine Maßnahme anmelden möchten, vereinbaren bitte einen Beratungstermin über die Landsiedlung (Terminvereinbarung ab sofort bei Herr Brendle, Telefon 0711/6677-3287). Fragen zur geplanten Aufnahme und zur Förderung werden Ihnen gerne bezogen auf Ihre Maßnahme im Detail erläutert.

Der Antrag mit Beschreibung der Maßnahme und Planunterlagen sowie entsprechenden Kostenvoranschlägen sind bis Mitte August 2025 fertigzustellen und bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der Zuwendungsbescheid ergeht im Frühjahr 2026. Erst dann ist ein Baubeginn möglich. Vor der Bewilligung der beantragten Maßnahme darf mit dem Bau nicht begonnen werden!

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:

Frau Hahn

Gemeinde Kusterdingen

Tel.:

07071/1308-20

Herr Brendle

Projektleiter Landsiedlung

Tel.:

0711/6677-3287

Erscheinung
Der Gemeindebote Kusterdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Kusterdingen
06.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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