Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.2.2026 der Neufassung der örtlichen polizeilichen Umweltschutzverordnung zugestimmt.
Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vom 7.4.2006, die nach 20 Jahren im April automatisch außer Kraft getreten wäre, sind:
– Reduzierung der Sonderregelungen für die Lärmschutzzone „Kurgebiet“ auf die Flächen des Kur- und Salinenparks
– Wegfall des generellen Verbots, Hunde im Kur- und Salinenpark außerhalb der freigegebenen Wege zum Bahnhaltepunkt Kurpark und zur Tennisanlage mitzuführen. Stattdessen dürfen dort Hunde wie im Rest des Stadtgebiets innerorts auch durch die Parkanlagen, aber ständig angeleint und nur auf befestigten Wegen ausgeführt werden. Wiesenflächen und Beete bleiben dort weiterhin als Hundeauslaufflächen ausgenommen.
– Einführung eines Rauchverbots auf Spielplätzen
– Entfall der strikten Mähpflicht für unbebaute Grundstücke im Siedlungsbereich im konkret festgelegten Zeitraum zwischen 15.6. und 15.7. eines Jahres. Es bleibt aber die Regelung aus § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes, dass unbebaute Grundstücke, die landwirtschaftlich z. B. als Wiese nutzbar sind, zumindest 1-mal pro Jahr abzumähen oder zu beweiden sind.
Stadt Bad Rappenau, Ordnungsamt