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Dies und das

Erlass einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Laiblinger Weg

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Laiblinger Weg hat am 6. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage der §§ 5, 13 Abs. 6 Satz...

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Laiblinger Weg hat am 6. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage der §§ 5, 13 Abs. 6 Satz 2 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.04.2023 (GBI. S. 137, 142) in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) sowie § 9 der Verbandssatzung folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Laiblinger Weg erlassen.

Die Verbandsversammlung entscheidet nach § 9 S.1 (1.) der derzeit gültigen Verbandssatzung über den Erlass von Satzungen und somit auch über die beigefügte „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Laiblinger Weg“. Hierbei wird die Gewährung von Sitzungsgeld, Auslagenersatz, Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst sowie Reisekostenersatz für die Vertreter der Verbandmitglieder bei Teilnahme an Verbandsversammlungen oder sonstigen Tätigkeiten für den Verband sowie Aufwandsentschädigungen für den Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter geregelt.

SATZUNG

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Laiblinger Weg in der Fassung vom 22.05.2024

Am 06.06.2024 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Laiblinger Weg auf Grundlage der §§ 5, 13 Abs. 6 Satz 2 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.04.2023 (GBI. S. 137, 142) in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) sowie § 9 der Verbandssatzung folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Laiblinger Weg beschlossen:

§1 Sitzungsgelder

  1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und des 1. Stellvertreters erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro.
  2. Dauert eine Sitzung länger als 6,00 Stunden, so kann auf besonderen Beschluss der Verbandsversammlung höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen gleich welcher Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24:00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.
  3. Neben dem Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 1 wird ein weiterer Auslagenersatz - mit Ausnahme von Fahrtkosten nach § 1 Abs. 4 - oder eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst nicht gewährt.
  4. Mit dem Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 1 sind gleichzeitig die für Fahrten anlässlich von Sitzungen und Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen innerhalb des Verbandsgebietes entstehenden Kosten abgegolten. Bei einer Tätigkeit für den Zweckverband außerhalb des Verbandsgebietes (Gebiet der Verbandsgemeinden) werden zusätzlich zum Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 1 Reisekosten nach den Sätzen der Stufe B des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt.

§ 2 Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden und den 1. Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden

  1. Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 650,00 Euro monatlich, der 1. stellvertretende Verbandsvorsitzende eine Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro monatlich.
  2. Die Aufwandsentschädigung ist im Falle der Erkrankung oder des Urlaubs des Anspruchsberechtigten längstens drei Monate weiterzuzahlen.
  3. Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 wird ein weiterer Auslagenersatz - mit Ausnahme von Fahrtkosten nach § 2 Abs. 3 - oder Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst nicht gewährt.
  4. Für Dienstverrichtungen innerhalb des Verbandsgebietes erfolgt eine Erstattung in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer. Bei Reisen außerhalb des Verbandsgebietes werden Reisekosten nach den Sätzen der Stufe B des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt.

§3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwieberdingen, 04.07.2024

gez.

Stefan Benker

Verbandsvorsitzender

Erscheinung
Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2024
von Zweckverband Laiblinger Weg
04.07.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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