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Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen

Stadt Osterburken – Neckar-Odenwald-Kreis Verordnung der Stadt Osterburken zum Schutz frei lebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)...

Stadt Osterburken – Neckar-Odenwald-Kreis
Verordnung der Stadt Osterburken zum Schutz frei lebender Katzen
(Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)
vom 18.11.2024
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet:


§ 1
Regelungszweck, Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von frei lebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Osterburken zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Osterburken.


§ 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Katze, ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2. eine frei lebende Katze, eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. eine Katzenhalterin oder ein Katzenhalter, eine oder auch mehrere natürliche Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt/ausüben und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt/tragen,
4. eine Halterkatze, die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5. eine frei laufende Halterkatze, die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist. Unkontrollierter freier Auslauf wird gewährt, wenn die Katze sich ganz überwiegend frei bewegen kann und weder die Katzenhalterin oder der Katzenhalter noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person jederzeit auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen kann.


§ 3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für frei laufende Halterkatzen


(1) Frei laufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels elektronisch lesbarem Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm oder Ohrtätowierung eindeutig, dauerhaft
und
fälschungssicher auf Kosten der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters zu kennzeichnen sowie zu registrieren, bevor ihnen unkontrollierter freier Ausgang im Schutzgebiet gewährt wird.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Stadt Osterburken ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 kann die Stadt Osterburken auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.


§ 4
Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern


(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Stadt Osterburken oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Stadtgebiet angetroffen, wird der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Stadt Osterburken aufgegeben, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Stadt Osterburken oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Die Kosten für die Unterbringung sind von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter zu tragen. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt Osterburken oder eine oder einen von ihr Beauftragten, bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 3 genannten Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt Osterburken oder ein/e von ihr beauftragte/r Dritte/r die Kennzeichnung und Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen sowie im Anschluss daran registrieren lassen. Nach der Kennzeichnung, Kastration und Registrierung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
Stadt Osterburken – Neckar-Odenwald-Kreis
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.


§ 5
Maßnahmen gegenüber frei lebenden Katzen


(1) Die Stadt Osterburken oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann frei lebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die frei lebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.


§ 6
Inkrafttreten


Die Verordnung tritt zum 1.4.2025 in Kraft.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Mosbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung, gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Osterburken, 18.11.2024
gez. Jürgen Galm
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Osterburken
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024
von Stadt Osterburken
22.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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