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Dies und das

Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Laiblinger Weg hat am 6. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des...

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Laiblinger Weg hat am 6. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Vorkaufsrechtssatzung für die Grundstücke im Bereich des durch Regionalplan ausgewiesenen regionalen Gewerbeschwerpunktes nördlich des Laiblinger Wegs sowie im Bereich der durch den Flächennutzungsplan des GVV Schwieberdingen-Hemmingen ausgewiesenen gewerblichen Entwicklungsflächen erlassen.

Die von der Vorkaufsrechtssatzung betroffenen Grundstücke werden in nachfolgendem Satzungstext benannt und in dem zur Satzung angehängten Abgrenzungsplan gekennzeichnet.

Der Zweckverband Laiblinger Weg verfolgt mit dieser Vorkaufsrechtssatzung das städtebauliche Ziel, durch eine vorausschauende Bodenvorratspolitik die im geltenden Regionalplan seit dem 22.07.2015 enthaltene Zielsetzung der Entwicklung eines regionalen Gewerbeschwerpunkts auf der Gemarkung der Gemeinde Schwieberdingen zu ermöglichen und die Fläche der beiden im aktuellen Flächennutzungsplan noch dargestellten gemeindlichen Entwicklungsflächen für gewerbliche und industrielle Nutzung zu sichern.

Die Vorkaufsrechtssatzung mit Abgrenzungsplan und Begründung kann bei der Geschäftsstelle des Zweckverbands Laiblinger Weg, Rathaus Schwieberdingen, Schloßhof 1, 71701 Schwieberdingen im Zimmer 201 zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Homepage der Gemeinde Schwieberdingen (www.schwieberdingen.de) ab dem 13. Juni 2024 eingesehen werden.

SATZUNG

über ein besonderes Vorkaufsrecht

nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorkaufsrechtssatzung des

Zweckverbandes Laiblinger Weg

(Gemarkung Schwieberdingen)

Auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 GBI. S. 581, ber. S. 698, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 GBI. S. 259 und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408, ber. 1975, 460; 1976, 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) erlässt der Zweckverband Laiblinger Weg folgende Satzung

§1 Anordnung des Vorkaufsrechts

Im räumlichen Geltungsbereich des § 2 steht dem Zweckverband Laiblinger Weg ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB an den Grundstücken zu.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nrn.

4166 (teilweise), 4175, 4176, 4177, 4178, 4179, 4180, 4181, 4182, 4183, 4184/1, 4184/2,4185, 4186,4187, 4188, 4189, 4191, 4192, 4193, 4266, 4267, 4268, 4269, 4270, 4271, 4272, 4273, 4274, 4275, 4276, 4277, 4278, 4279, 4280, 4281, 4282, 4283, 4284, 4285, 4286, 4287, 4326, 4327, 4328, 4330, 4331, 4333, 4334, 4335, 4336, 4337, 4338, 4339, 4340, 4341, 4342, 4343,4344, 4345, 4346, 4347, 4348/1, 4348/2, 4429, 4430, 4431, 4432, 4433, 4434, 4435, 4436, 4437, 4438, 4439, 4440, 4441, 4442, 4443, 4444, 4445, 4446, 4447, 4448, 4450, 4451, 4507, 4508, 4509, 4510, 4511, 4512, 4513, 4514, 4515, 4516, 4517, 4518, 4519, 4520, 4521, 4522, 4523, 4524, 4525, 4526, 4527, 4528, 4797, 9758, 9759, 9760, 9761, 9762, 9763, 9764, 9765, 9766, 9767, 9768, 9769, 9770, 9771, 9772, 9773, 9774, 9775, 9776, 9777, 9778, 9779, 9780, 9781, 9782, 9783, 9784, 9786, 9787, 9788, 9789, 9790, 9791, 9792, 9793, 9794, 9795, 9796, 9797, 9798, 9799, 9800, 9801, 9802, 9803 (teilweise), 9804, 9805, 9806, 9807, 9808, 9809, 9810, 9811, 9812, 9813, 9816, 9816/1, 9818, 9819, 9831 (teilweise).

Der Lageplan vom 09.10.2023 mit Abgrenzung der geplanten städtebaulichen Maßnahme und der davon betroffenen Grundstücke (Lageplan Verbandsgebiet) ist dieser Satzung als Anlage 1 nachrichtlich beigefügt.

§3 Rechtswirkungen des besonderen Vorkaufsrechts

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Laiblinger Weg in Schwieberdingen den Abschluss eines Kaufvertrags über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 In Krafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die entsprechende Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Schwieberdingen, in Kraft getreten am 26.03.2021, außer Kraft.

Hinweise

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 GemO i.V.m. § 5 GKZ wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der o.g. Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach o.g. Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der o.g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausfertigung

Schwieberdingen, den 13.06.2024


gez.

Stefan Benker

Zweckverbandsvorsitzender

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2024
von Zweckverband Laiblinger Weg
13.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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