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Ernten auf öffentlichen Flächen:

Früchte und Wildpflanzen in der essbaren Stadt Pflücken erlaubt – das gilt generell auf öffentlichen Flächen in der Stadt. Vielerorts laden wilde...
Foto: manfredrichter/Pixabay.com

Früchte und Wildpflanzen in der essbaren Stadt

Pflücken erlaubt – das gilt generell auf öffentlichen Flächen in der Stadt. Vielerorts laden wilde Beerensträucher, Obstbäume und Wildkräuter zum Ernten ein.

  • In vielen Kommunen ist das Ernten auf städtischen Flächen ausdrücklich erwünscht.
  • Beim Pflücken von wilden Pflanzen sollte die sogenannte „Handstraußregel“ aus dem Bundesnaturschutzgesetz befolgt werden.
  • Für viele Städte sind herrenlose Beerensträucher, Obstbäume und Wildkräuter bereits kartiert.

Wer sich in seiner Stadt genau umsieht, entdeckt allerlei essbare Köstlichkeiten. Pflücken ist grundsätzlich erlaubt, jedoch sollten einige Regeln beachtet werden. Wir zeigen Ihnen, welche Früchte und Wildpflanzen Sie im öffentlichen Raum ernten können und was Sie dabei beachten sollten.

Wo darf ich ernten und welche Regeln gibt es?

In vielen Kommunen gibt es öffentliche Flächen, die zwar beispielsweise vom Grünflächenamt oder vom Amt für Umwelt- und Klimaschutz gepflegt werden, auf denen aber die Bürger Stein- und Kernobst, Beeren oder Nüsse ernten dürfen.

Essbare Städte

In einigen Städten wurde die Idee von der Essbaren Stadt mittlerweile zum Programm erhoben. Vorreiter der Bewegung war die englische Stadt Todmorden. In Deutschland war Kassel die erste Stadt, in der aus einem Projekt des Künstlers Karsten Winnemuth eine Initiative entstand, an der sich auch die Stadtverwaltung beteiligt. In Andernach war es sogar die Stadtverwaltung selbst, die die kommunale Grünplanung im Jahr 2007 mit dem Konzept „Essbare Stadt“ ohne Mehrkosten nachhaltig umgestaltet hat.

Auch ohne offizielle Ankündigung oder Kampagne ist das Pflücken von wilden Pflanzen auf öffentlichen Flächen erlaubt. Vorausgesetzt, die sogenannte „Handstraußregel“ aus dem Bundesnaturschutzgesetz wird befolgt.

Die Handstraußregel

Die „Handstraußregel“ besagt, dass jeder Bürger wilde Pflanzen für den privaten Gebrauch ernten darf. Verankert ist diese Regelung in § 39 III des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG): „Jeder darf (...) wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“

Den § 39 BNatSchG finden Sie auf www.gesetze-im-internet.de.

Dass nicht in Naturschutzgebieten gesammelt wird, sollte selbstverständlich sein. Wildlebende Pflanzen können auch herrenlose Apfel- und Kirschbäume, Brombeer- oder Johannisbeersträucher sein sowie früher kultivierte Obstarten wie Mispeln, die mittlerweile verwildert sind.

Dieter Bühler

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von Obst- und Gartenbauverein 1925Obst- und Gartenbauverein 1925 Ilvesheim e. V.
08.08.2024
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