Muss ich für mein Grundstück noch Straßenerschließungsbeiträge bezahlen?
Diese Frage bewegt immer wieder die Gemüter. Nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, auch dann, wenn der Kauf schon Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt oder sich das Grundstück gar „schon immer“ im Familienbesitz befindet. Daher an dieser Stelle einige grundlegende Informationen dazu:
- Die Erhebung von Straßenerschließungsbeiträgen ist keine freiwillige Aktion der Gemeinde. Vielmehr sind wir gemäß dem Baden-Württembergischen Kommunalabgabengesetz (KAG) verpflichtet, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wurde, dafür die Beiträge zu erheben.
- Auch die Höhe der Beiträge ist von der Gemeinde nicht zu beeinflussen. Das KAG schreibt uns vor, 95 % der beitragsfähigen Kosten einer Straße von den Angrenzern per Beitrag zu erheben.
- Ob nach dem Ausbau einer Straße überhaupt Beiträge anfallen, hängt von einer ganzen Reihe von Umständen ab und kann nur im Einzelfall und oft nur nach genauer und aufwendiger Prüfung beurteilt werden.
- Kanal- und Wasseranschluss müssen für jedes Grundstück nur ein Mal bezahlt werden (gilt für den ersten Anschluss!). Dabei werden in der Regel 75 % der Kosten eines Mischwasserkanals (Grundstücksentwässerungskostenanteil) über den Abwasserbeitrag und 25 % (Straßenentwässerungskostenanteil) über den Erschließungsbeitrag abgerechnet. Zusätzlich zum Wasserversorgungsbeitrag ist Kostenersatz für den Wasserhausanschluss (Grundstücksgrenze bis Wasseruhr / WVS vom 19.6.2013, § 15) zu erstatten.
- Bei einer späteren Neuverlegung von Kanal oder Wasserleitung entstehen hierfür nicht nochmals Beiträge.
- Klar ist auch: Wenn eine Straße einmal komplett abgerechnet wurde, dann können bei einem späteren nochmaligen Ausbau nicht noch einmal Beiträge erhoben werden. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Straße schon abgerechnet ist, dürfen Sie gern bei uns nachfragen.
- Ist die Straße noch nicht oder nur teilweise abgerechnet, können (und müssen, s.o.!) oft Beiträge bezahlt werden. Ausnahmen sind z. B.:
- Es handelt sich um eine „historische“ Straße, d.h. die Straße war schon vor 1873 als solche vorhanden und es bestand eine weitgehend geschlossene Bebauung entlang der Straße.
- Es handelt sich um eine „vorhandene“ Straße, d.h. die Straße war bis 1961 exakt nach den Vorgaben eines Ortsbau- oder Bebauungsplans hergestellt.
- Die Straße wurde schon vor vielen Jahren ganz oder in Teilen endgültig hergestellt. Dann und so weit könnten die Ansprüche der Gemeinde verjährt sein. (Vier Jahre nach der Herstellung und dem Vorliegen weiterer formeller Voraussetzungen tritt die Verjährung ein.) Gerade dieser Punkt ist sehr schwer zu beurteilen und daher auch häufig strittig, auch vor Gericht. Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind z. B. die Ausbaubreite (Wurde das damalige Bauprogramm umgesetzt?), die Ausbauart (Wurde technisch richtig gebaut?) und vieles mehr.
Wenn Sie einen Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde erhalten, an dem Sie Zweifel haben, dann können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Tun Sie das nicht, wird der Bescheid rechtskräftig und Sie können sich nicht einmal dann mehr gegen ihn wehren, wenn Ihr Nachbar, der Widerspruch eingelegt hat, Recht bekommt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung (Frau Maier, Tel. 1308-46).