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Gemeinderat

Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim – Angelbachtal - Zuzenhausen

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 des Gesetzes...

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 sowie in Verbindung des § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 2. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erstreckung

(1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Stadt Sinsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim – Angelbachtal –Zuzenhausen.
(2) Aus dem Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Sinsheim erstrecken sich die Ordnungsziffern 1, 3 – 4 sowie 6 bis 8 in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit sie die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft betreffen.

§ 2
Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sinsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
– die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
– der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
– vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Sinsheim, den 03.12.2025
gez. Marco Siesing
Oberbürgermeister

Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 50/2025
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