Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans
„Waldäcker, 3. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Calw hat am 27.06.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt:
im Norden: Flurstücke Nr. 64, 63, 60
im Osten: Flurstücke Nr. 56, 99
im Süden: Flurstücke Nr. 209/3, 209/5, 64/3.
im Westen: Flurstücke Nr. 64/3, 192/4
Lageplan o.M.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.05.2024.
Der Bebauungsplan „Waldäcker, 3. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften „Waldäcker, 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung in der Abteilung Stadtplanung der Stadtverwaltung Calw nach Terminvereinbarung (Gabi Nonnenmacher, Tel. 07051 167-401, E-Mail: gnonnenmacher@calw.de) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter der Internetadresse rathauscalw.de/bekanntmachungen/ zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Calw, 02.08.2024
gez. Florian Kling
Oberbürgermeister