Am 15. Mai 2025 sind die 2. Grundsteuer-Vierteljahresrate und die 2. Gewerbesteuer-Vierteljahresrate für das Jahr 2025 zur Zahlung fällig.
Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid.
Es wird um termingerechte Bezahlung gebeten. Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner im Beitreibungsfalle die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Es ist erforderlich, dass bei den Überweisungen das Kassenzeichen angegeben wird. Bei den Steuerpflichtigen, die sich am Lastschriftverfahren beteiligen, werden die fälligen Beträge von ihrem Bankkonto abgebucht.
Im Übrigen möchten wir bei dieser Gelegenheit nochmals auf die Möglichkeit der Teilnahme am Abbuchungsverfahren hinweisen und bitten, möglichst rege davon Gebrauch zu machen.
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahr) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer oder Eigentümerin bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen den bisherigen und den neuen Eigentümern. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.