Aus den Rathäusern

Fahrradfahren ohne Beleuchtung

Eltern - warum haben eure Kinder kein Licht am Rad? Fahrradfahren ohne Beleuchtung Sehen und gesehen werden – Sicherheit geht vor! ...

Eltern - warum haben eure Kinder kein Licht am Rad?

Fahrradfahren ohne Beleuchtung

Sehen und gesehen werden – Sicherheit geht vor!

Erschreckend viele „Lichtmuffel“ sind auf dem Fahrrad unterwegs, ohne Beleuchtung bei Dunkelheit und schlechter Sicht.

Eine unzureichende oder fehlende Beleuchtung kann dem Radfahrer selbst, aber auch anderen Verkehrsteilnehmern zum Verhängnis werden. Nachts und vor allem jetzt in der dunklen Jahreszeit können Radfahrer leicht übersehen werden. Durch schlechte Sicht und Sichtbarkeit erhöht sich die Unfallgefahr!

Warum sind so viele Radfahrer ohne Licht unterwegs?

Ein Fehler liegt oft beim Verkauf von Sport- und Rennrädern, beispielsweise den Mountainbikes. Sie dienen als Sportgerät, werden trotzdem im Alltag auf öffentlichen Straßen genutzt. Bei solchen Rädern fehlen beim Kauf meist die vorgeschriebenen Reflektoren und Strahler. Hier ist man persönlich dazu verpflichtet, nachzurüsten. Alle anderen Fahrräder sind beim Verkauf verkehrsgerecht ausgerüstet.

Beleuchtung ist Pflicht

Deshalb gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch für Drahtesel eine Beleuchtungspflicht bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen.

Welche Beleuchtung an Fahrrädern vorhanden sein muss, ist in § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt.

Jedes Fahrrad muss laut StVZO sowohl vorne als auch hinten mit einer Lampe und mit Reflektoren bzw. einem Rückstrahler ausgestattet sein. Die Beleuchtung mit amtlichem Prüfzeichen (K-Nummer) muss während der Fahrt fest verbaut sein. Mittlerweile sind auch batteriebetriebene, abnehmbare Lampen im Straßenverkehr zugelassen. Sie müssen diese beim Fahren jedoch so anbringen können, dass sie dabei nicht herunterfallen.

Leuchten müssen zugelassen sein

Alle Beleuchtungselemente müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten.

Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer.

Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter, die gerne anstelle von oder zusätzlich zu Scheinwerfer und Rücklicht eingesetzt werden.

Reflektoren sind Pflicht

Zusätzlich sind einige Reflektoren vorgeschrieben: ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde mittlerweile gestrichen.

An den Pedalen müssen nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man nutzt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Mach dich und dein Fahrrad sichtbar!

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Beleuchtungen gibt es noch einfache und preiswerte Methoden, um noch besser gesehen zu werden: zusätzliche Reflektoren, reflektierende Schutzbleche, Sticker und Sprays, helle Kleidung, Warnwesten mit Streifen, Reflektorbänder, Multifunktionstücher und Helmcover, Helme mit integrierter Beleuchtung …

Bußgeld

Wenn man im Dunkeln ohne Licht auf dem Fahrrad unterwegs ist, muss man mit einem Bußgeld rechnen.

Fällig werden für diese Ordnungswidrigkeit 20 Euro, wenn das Licht defekt oder nicht eingeschaltet ist.

Erscheinung
Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024

Orte

Weinsberg

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von Stadtverwaltung Weinsberg
15.11.2024
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