Die öffentlichen Brunnen im Stadtgebiet Karlsruhe haben keinen eigenen Wasserzulauf. Ihr Speicherbehälter wird aus dem öffentlichen Netz mit Wasser versorgt. Deshalb ist die Entnahme von Wasser verboten.
Hier besteht die Gefahr, dass die Umwälzpumpe beschädigt wird. Außerdem muss das Wasser von der Bevölkerung bezahlt werden.
Anders bei natürlichem Oberflächenwasser wie dem Fallbrunnen.
Nach § 20 Wassergesetz Baden-Württemberg hat der Bürger das Recht zur erlaubnisfreien Entnahme für oberirdische Gewässer als Gemeingebrauch.
Der „Gemeingebrauch“ der Oberflächengewässer ist nur mit Schöpfgefäßen in haushaltsüblichen Mengen und außerhalb von Parkanlagen, Gärten usw. zulässig.
Es bedarf einer Genehmigung, Wasser in größeren Mengen oder gar mittels Pumpe aus oberirdischen Gewässerläufen – wie z. B. dem Fallbrunnen – zu entnehmen.
Es muss genügend Wasser in den Oberflächengewässern erhalten bleiben, damit auch die Natur nicht leidet.
Denken Sie an die Umwelt, die Notwendigkeit einer ausreichenden Wasserversorgung von Flora und Fauna, gerade entlang des Wetterbaches.
Halten Sie sich an die Vorgabe, dass Wasser aus dem Fallbrunnen nur in geringen Mengen entnommen werden darf.