
Der Kronauer Faschingsumzug findet am Sonntag, den 8. Februar 2026, ab 13.31 Uhr statt.
Der Verlauf der Umzugstrecke ist festgelegt auf die
Hebelstraße (Zugaufstellung und Schlussetappe ab Einmündung der Schelmenwaldstraße),
den Bereich um den Festplatz herum,
die Seestraße (bis zur Neustraße),
die Neustraße,
die Waldstraße (bis zur Kronenstraße),
die Kronenstraße (bis zur Göbenstraße),
die Göbenstraße und
über die Schelmenwaldstraße und Hebelstraße zum Festplatz zurück.
Für die genannten Straßenzüge gilt am Veranstaltungstag eine verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Umzugstrecke gegenüber dem Verkehr ab 11.30 Uhr durch Beschilderung und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen absperrt. Eine Umleitungsstrecke ist innerörtlich ausgeschildert.
Wir bitten alle Anwohner, ihre Kraftfahrzeuge am Veranstaltungstag außerhalb der Umzugstrecke bzw. in ihren Höfen und Garagen abzustellen.
Wie in den Vorjahren wird entlang des Streckenverlaufs von 12.00 bis 16.00 Uhr ein konzessionierter Bereich ausgewiesen. Das Einbringen und die Abgabe von alkoholischen Getränken in diesem Bereich ist unmittelbar vor und während der Veranstaltung im gesamten Bereich untersagt bzw. nur Betreibern frist- und ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) angezeigter Gaststättenbetriebe (vorübergehend, aus Anlass des Faschingsumzugs) erlaubt.
Einlasskontrollen finden statt, insbesondere Jugendliche haben damit zu rechnen. Bei Verstößen kann der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden.
hier „Tankstellen“ anlässlich des Faschingsumzugs am 08.02.2026
Für sogenannte „Tankstellen“, an welchen Speisen- und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden, besteht seit dem 01.01.2026 nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) nur noch eine Anzeigepflicht, im Unterschied der nach § 14 LGastG bis zum 31.12.2025 geltenden Erlaubnispflicht. Aus einem Erlaubnis- wurde ein Anzeigeverfahren zum Jahreswechsel.
Die Anzeigepflicht greift, wenn Getränke oder Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Dies gilt auch, wenn Getränke oder Speisen nicht zu einem festgelegten Preis, sondern im Gegenzug für eine „Spende“ oder eine „pauschale Gegenleistung“ abgegeben werden.
Tatbestandsmäßig ist es erforderlich, dass das Angebot „zum Verzehr an Ort und Stelle“ erfolgt. Als Indiz hierfür gilt das Bereitstellen von Infrastruktur, wie Sitzgelegenheiten oder Abstellmöglichkeiten für Getränke. Erfolgt der Verkauf typischerweise zum Verzehr im Weitergehen „auf die Hand“ oder zum Mitnehmen, liegt kein anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe vor.
Wer anlässlich des Faschingsumzugs 2026 in Kronau am 08.02.2026, somit vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses bei der Gemeinde Kronau anzuzeigen (vgl. § 2 Abs. 2 LGastG). Eine Verwaltungsgebühr fällt nicht an.
Der Betrieb von „Tankstellen“ ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bis spätestens einschließlich Samstag, 24. Januar 2026, bei der Gemeinde Kronau, Hauptamt, Kirrlacher Str. 2, 76709 Kronau, anzuzeigen. Das Formular ist ab sofort beim Bürgerbüro oder als Download auf der Homepage der Gemeindeverwaltung (www.kronau.de) erhältlich.
Armin Einsele Andreas Henninger
07253/9402-18 07253/9402-34
Armin.Einsele@Kronau.de Andreas.Henninger@Kronau.de