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Kommunalpolitik

Feiertagsbestimmungen für Spielhallen und den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten

Im Landesglücksspielgesetz ist an bestimmten Feiertagen ein Verbot zum Betrieb von Spielhallen sowie von Geldspielgeräten in Gaststätten festgelegt....

Im Landesglücksspielgesetz ist an bestimmten Feiertagen ein Verbot zum Betrieb von Spielhallen sowie von Geldspielgeräten in Gaststätten festgelegt.

Das Verbot gilt im Jahr 2026 an folgenden Feiertagen:

Karfreitag, 3. April

Allerheiligen, 1. November

Volkstrauertag, 15. November

Allgemeiner Buß- und Bettag, 18. November

Totensonntag, 22. November

Heiligabend, 24. Dezember

Erster Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember

Regelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)

Nach § 6 Abs. 1 des FTG sind an den Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe.

Des Weiteren sind grundsätzlich verboten:

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Hierzu gehören insbesondere öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge und alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgelder erhoben wird. Messen und Märkte dürfen erst nach 11:00 Uhr beginnen.
  • Treibjagden
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Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen
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Ausgabe 14/2026
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