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Festsetzung der Grundsteuer 2026 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes

Information zur Rechtsgrundlage Seit 1. Januar 2025 bildet das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die neue rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer...
  1. Information zur Rechtsgrundlage
    Seit 1. Januar 2025 bildet das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die neue rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer in Baden-Württemberg. Somit wird die Grundsteuer ab diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben.
  2. Steuerfestsetzung
    Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 hat sich der Hebesatz bei Grundsteuer A und der Grundsteuer B nicht verändert, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
    Die Hebesätze betragen in unveränderter Höhe
    0 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
    170 v.H. für bebaute Grundstücke (Grundstücke B)
    Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2025 zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 eingegangen wäre.
    Hinweis: Ein besonderer Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit.
    Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden Steuerschuldnern jeweils durch Grundsteueränderungsbescheide mitgeteilt.
  3. Zahlungsaufforderung
    Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den auf dem Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen (am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres) gebeten.
    Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für die Stadtkasse Wendlingen am Neckar empfohlen. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage unter „Rathaus & Service“ – Rathausvordrucke.
  4. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Wendlingen am Neckar, Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar, oder beim Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen am Neckar, einzulegen.
    Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Wendlingen am Neckar, den 16. Januar 2026

(gez.)

Steffen Weigel

Bürgermeister

Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Stadt Wendlingen am Neckar
Ausgabe 03/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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