1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 07.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer ab 01.01.2025 festgesetzt auf
- 730 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 240 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze bleiben im Jahr 2026 gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Kirchberg an der Murr mit Sitz in 71737 Kirchberg an der Murr erhoben werden.
Kirchberg an der Murr, den 05.12.2025
gez.
Hornek
Bürgermeister

