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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 22.10.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt...

1. Steuerfestsetzung

Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 22.10.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf

- 460 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und

- 620 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen, sofern kein Sepa-Mandat erteilt wurde.

Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung das Buchungszeichen an.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Rosenberg, Hauptstraße 26, 74749 Rosenberg erhoben werden.

Rosenberg, den 09.01.2026

gez. Ralph Matousek

Bürgermeister

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