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Festsetzung der Grundsteuer in Binau für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden...

1. Steuerfestsetzung

Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund nach § 51 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Binau die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2026 ohne besondere Aufforderungen weiterhin zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Bankkonten der Gemeinde Binau zu überweisen oder einzuzahlen.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig bzw. bei Vorliegen entsprechender Ermächtigungen abgebucht.

Kleinbeträge, die 15 € nicht übersteigen, werden am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig bzw. bei Vorliegen entsprechender Ermächtigungen abgebucht.

Grundsteuerbeträge, die 30 € nicht übersteigen, werden am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages fällig bzw. bei Vorliegen entsprechender Ermächtigungen abgebucht.

Bei Steuerschuldnern, die Jahreszahlung beantragt haben, wird der Jahresbetrag am 1. Juli fällig bzw. bei Vorliegen entsprechender Ermächtigungen abgebucht.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monates, nachdem die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgt ist, beim Bürgermeisteramt Binau, Reichenbucher Str. 38 A, 74862 Binau schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.

4. Hinweis

Bei Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht im Jahr 2026 ergeht ein entsprechender neuer schriftlicher Steuerbescheid.

Diese Festsetzung der Grundsteuer 2026 durch öffentliche Bekanntmachung ist auch an der Verkündungstafel des Rathauses Binau angeschlagen.

Steuerpflichtige‚ die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen‚ werden gebeten‚ den fälligen Betrag pünktlich durch Überweisung zu begleichen. Bitte unbedingt das Buchungszeichen (siehe Bescheid) mit angeben. Die Steuer muss am Fälligkeitstag auf dem Konto der Gemeindekasse gutgeschrieben sein.

Bei nicht fristgerechter Zahlung entstehen weitere Kosten. Diese können Sie ganz einfach vermeiden, indem Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Sie müssen dann nichts mehr tun. Wir buchen die Beträge zur Fälligkeit ab!

Vordrucke für das SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung (Telefon 06263/430-10 oder per E-Mail: info@binau.de).

Erscheinung
Amtsblatt des GVV Neckargerach-Waldbrunn
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2025
von Gemeinde Binau
02.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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