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Festsetzung Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2026

GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND "RAUM WEINSBERG" Im Namen der Gemeinde Ellhofen Festsetzung der Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2026 1. Steuerfestsetzung...
Gemeinde Ellhofen

GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND "RAUM WEINSBERG"
Im Namen der Gemeinde Ellhofen
Festsetzung der Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Ellhofen hat am 20. November 2025 die Hebesatzsatzung beschlossen und damit die Hebesätze für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
– 568 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
– 250 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze der Grundsteuer A sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse unter Angabe des Buchungszeichens zu überweisen. Falls eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen oder beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet das Landratsamt Heilbronn, soweit die Gemeinde Ellhofen dem Widerspruch nicht abhilft. Durch die Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des angeforderten Betrages nicht aufgehalten.
Ellhofen, 8.1.2026
gez. Pontow
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2026
von Gemeinde Ellhofen
15.01.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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