NUSSBAUM+
Dies und das

Feststellungsbeschluss für den Jahresabschluss 2023 sowie Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Feststellungsbeschluss für den Jahresabschluss 2023 I. Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit...
Foto: AZV

Feststellungsbeschluss
für den Jahresabschluss 2023
I. Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 28.11.2024 den Jahresabschluss 2023 mit folgenden Werten festgestellt:
1. ERGEBNISRECHNUNG
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 3.475.305,23 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 3.475.305,23 €
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) - €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von - €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von - €
1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) - €
1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) - €
2. FINANZRECHNUNG
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 3.627.527,22 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 1.725.929,42 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts 1.901.597,80 €
(Saldo aus 2.1. und 2.2)
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 3.000,00 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 101.283,02 €
2.6 Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit - 98.283,02 €
(Saldo aus 2.4 und 2.5)
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 1.803.314,78 €
(Saldo aus 2.3 und 2.6)
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit - €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 979.280,02 €
2.10 Saldo aus Finanzierungstätigkeit - 979.280,02 €
(Saldo aus 2.8 und 2.9)
2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands
(Saldo des Finanzhaushalts aus 2.7 und 2.10) 824.034,76 €
2.12. Zahlungsmittelbedarf aus
haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen- 256.502,10 €
2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln - €
2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln
(Saldo aus 2.11. und 2.12) 567.532,66 €
2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln
(Saldo aus 2.13 und 2.14) 567.532,66 €
3. BILANZ
3.1 Immaterielles Vermögen 7.719,11 €
3.2 Sachvermögen 18.857.006,24 €
3.3 Finanzvermögen 593.343,12 €
3.4 Abgrenzungsvermögen 581,46 €
3.5 Gesamtbetrag der Aktivseite 19.458.649,93 €
3.6 Basiskapital 1.024.312,48 €
3.7 Rücklagen - €
3.8 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses - €
3.9 Sonderposten 3.207.589,74 €
3.10 Rückstellungen - €
3.11 Verbindlichkeiten 15.226.747,71 €
3.12 Passive Rechnungsabgrenzungsposten - €
3.13 Gesamtbetrag der Passivseite 19.458.649,93 €
II. Der Jahresabschluss 2023 liegt von Montag, dem 27.01.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025 gemäß § 18 GKZ in Verbindung mit § 95 b und § 105 GemO im Rathaus der Gemeinde Meckesheim, Friedrichstr. 10, Rechnungsamt, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Meckesheim, den 28.11.2024
Maik Brandt
Verbandsvorsitzender
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2025
I. Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 28.11.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 3.765.950 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 3.765.950 €
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) - €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von - €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von - €
1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) - €
1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) - €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 3.501.350 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von 2.297.300 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts 1.204.050 €
(Saldo aus 2.1. und 2.2)
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit - €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 714.000 €
2.6 Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit - 714.000 €
(Saldo aus 2.4 und 2.5)
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 490.050 €
(Saldo aus 2.3 und 2.6)
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 924.000 €
2.10 Saldo aus Finanzierungstätigkeit - 774.000 €
(Saldo aus 2.8 und 2.9)
2.11 Veränderung des Finanzierungsmittelbestands
(Saldo des Finanzhaushalts aus 2.7 und 2.10)- 283.950 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
150.000 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf
- €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 €
§ 5 Jahresumlagen
Die vorläufigen Jahresumlagen werden festgesetzt auf
1. Betriebskostenumlage 2.023.680 €
2. Zinsumlage 149.600 €
3. Abschreibungsumlage 1.204.050 €
4. Tilgungsumlage - €
II. Der Rhein-Neckar-Kreis/Landratsamt Heidelberg als Rechtsaufsichtsbehörde hat am 12. Dezember 2024 die Gesetzmäßigkeit von Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Jahr 2025 gemäß §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bestätigt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde gemäß § 89 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 18 genehmigt.
III. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 18 GKZ mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan 2025 in der Zeit von Montag, dem 27.01.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025 im Rathaus der Gemeinde Meckesheim, Friedrichstr. 10, 74909 Meckesheim, Rechnungsamt, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegt.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband Meckesheimer Cent geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Meckesheim, den 28.11.2024
Maik Brandt
Verbandsvorsitzender

Foto: AZV
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Zuzenhausen
Kategorien
Dies und das
Panorama
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto