Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Murr nach § 16 FwG
(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Murr am 03. Juni 2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
Die folgenden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch diese Tätigkeiten über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten folgende jährliche Aufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 2 FwG)
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 6,00 € je Stunde oder das achtfache dieses Betrages je Tag gewährt.
Murr, den 04. Juni 2025
gez. Bartzsch
Bürgermeister
Hinweis nach §4 Abs.4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.