Gemeinde Aldingen
Landkreis Tuttlingen
vom 23.01.2018
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2020 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 m.W.v. 11.03.2017 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen am 13.05.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Aldingen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS) vom 23.01.2018 beschlossen:
Die Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS erhält folgende Fassung vom 13.05.2025
§ 7: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Aldingen, den 13.05.2025
Ralf Sulzmann, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Kostenersatzverzeichnis
1. Personalkosten
a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde)24,25 Euro
b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde)13,00 Euro
c) Überlandhilfe für andere Gemeinden (pro Person, je Stunde)16,00 Euro
2. Fahrzeuge
a) genormte Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung.
1. Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 34,00 Euro
2. Kommandowagen 39,00 Euro
3. Gerätewagen Logistik GW-L2 172,00 Euro
4. Löschgruppenfahrzeug LF 10 Aixheim 172,00 Euro
5. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 Aldingen 198,00 Euro
6. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 Aldingen 236,00 Euro
Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.