Gemeinde Rietheim-Weilheim
Landkreis Tuttlingen
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietheim-Weilheim
(Feuerwehrentschädigungssatzung FwES)
vom 09. April 2025
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 09. April 2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietheim-Weilheim (Feuerwehrentschädigungssatzung FwES) beschlossen:
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 13,50 Euro.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zugrunde zu legen. Die erste angefangene Stunde wird auf eine volle Stunde aufgerundet. Anschließend erfolgt die Abrechnung viertelstündlich. Bei mehreren Einsätzen in einer Stunde wird nur eine einzelne Stunde ausbezahlt.
(3) Die Einsatzleitung erhält für die notwendige Dokumentation und Abrechnung der Einsätze den tatsächlichen Zeitaufwand, auf Viertelstunden aufgerundet als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 13,50 Euro.
(4) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Feuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs. 1 S.4. FwG), soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(6) Soweit im Feuerwehreinsatz die Leistung der DRK-Bereitschaft durch den Bürgermeister oder den technischen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert wird, werden die in Abs. 1 festgesetzten Aufwandsentschädigungen auf Antrag gewährt.
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall eine pauschale Aufwandsentschädigung nach abgeschlossenem Lehrgang gewährt:
Für Lehrgänge bis zu 20 Unterrichtsstunden50,00 €
für Lehrgänge von 21 bis zu 40 Unterrichtsstunden100,00 €
für Lehrgänge von 41 bis zu 80 Unterrichtsstunden150,00 €
für Lehrgänge über 80 Unterrichtsstunden200,00 €
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltung außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. Grundsätzlich ist vorrangig die Nutzung der Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen der Bewegungsfahrten zu nutzen.
(4) Für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgende Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich zu besetzenden Positionen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Verantwortung mit sich bringen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz:
- Feuerwehrkommandant600,00 Euro/jährlich
- Stv. Feuerwehrkommandant300,00 Euro/jährlich
- Abteilungskommandant600,00 Euro/jährlich
- Stv. Abteilungskommandant300,00 Euro/jährlich
- Gerätewart(e) je Abteilung300,00 Euro/jährlich
- stv. Gerätewart je Abteilung150,00 Euro/jährlich
- Gerätewarte(e) Atemschutz300,00 Euro/jährlich
- stv. Gerätewart Atemschutz je Abteilung150,00 Euro/jährlich
- Jugendwart300,00 Euro/jährlich
- stv. Jugendwart150,00 Euro/jährlich
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 Euro.
Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Für Einsätze und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall 13,50 Euro/Stunde gewährt.
Für die Vorbereitung und Vorführung der Fahrzeuge und Geräte für den TÜV wird eine Aufwandsentschädigung von 13,50 Euro/Stunde gewährt.
(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 gelten die durch den Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Bereitschafts- und Sonderdiensten, Sitzungen und dergleichen.
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeit tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 19.07.2017 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rietheim-Weilheim, 09.04.2025
gez. Felix Cramer von Clausbruch,
Bürgermeister