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Feuerwehrkostenersatzsatzung

Satzung zur 4. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen...

Satzung

zur 4. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes

für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) in der Fassung vom 15.03.2018, zuletzt geändert am 10.10.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit

§ 34 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBL. S. 333) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat am 10.10.2024 folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen in der Fassung vom 15.03.2018, zuletzt geändert am 25.05.2023, beschlossen:

Artikel 1

Die Nr. 2 „Fahrzeugkosten“ der Anlage zu § 5 Absatz 1 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen vom 15.03.2018 wird wie folgt geändert:

2. Fahrzeugkosten

Für die Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11.03.2024 (GBI.21):

Fahrzeug

Kosten

1. Mannschaftstransportwagen MTW

bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse

34 €/Stunde

2. Löschgruppenfahrzeug LF20

205 €/Stunde

3. Gerätewagen Transport mehr als 9000 kg GW-T

143 €/Stunde

4. GW-T im Brandbekämpfungseinsatz

(vergleichbar mit Tragkraftspritzenfahrzeug TSF)

57 €/Stunde

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. November 2024 in Kraft.

Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Oktober 2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwenningen, den 10. Oktober 2024

gez.

Ewald Hoffmann

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Schwenningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2024
von Gemeinde Schwenningen
18.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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