Aus den Rathäusern

Feuerwehrsatzung

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz...

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) zuletzt geändert am 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der

Gemeinderat am 16.12.2024 folgende

S A T Z U N G

zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Denkendorf

(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS)

beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich


1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Denkendorf (im Folgenden Feuerwehr genannt).


2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr


1) Die Feuerwehr hat


1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.


Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.


2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden


1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Kostenersatzpflicht


1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:


1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.
7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.


In den Fällen der Nummer 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.


2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist


1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.


3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe


Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 5 Höhe des Kostenersatzes


1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.

3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.


4) Die Einsatzdauer beginnt

1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattenden Kosten,
2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

7) Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld


1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.


2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§ 7 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.


2) Gleichzeitig tritt die FwKs vom 16.11.2020 mit der Änderung vom 15.04.2024 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Denkendorf, den 16.12.2024
gez. Ralf Barth
Bürgermeister

GESETZBLATT

FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

2024

Ausgegeben Stuttgart, Montag, 18. März 2024

Nr. 21

Verordnung des Innenministeriums

zur Änderung der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr

Vom 11. März 2024

Aufgrund von § 34 Absatz 8 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom

2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr vom 18. März 2016 (GBl. S. 253) wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die nachfolgend genannten Feuerwehrfahrzeuge gelten für die Erhebung des Kostenersatzes nach § 34 Absätze 4, 7 und 8 FwG folgende Stundensätze:

1. Einsatzleitwagen ELW 1 98 Euro,

2. Einsatzleitwagen ELW 2 309 Euro,

3. Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 144 Euro,

4. Mannschaftstransportwagen MTW 34 Euro,

5. Kommandowagen 39 Euro,

6. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 57 Euro,

7. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 99 Euro,

8. Mittleres Löschfahrzeug MLF 128 Euro,

9. Löschgruppenfahrzeug LF 10 172 Euro,

10. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 198 Euro,

11. Löschgruppenfahrzeug LF 20 205 Euro,

12. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 236 Euro,

13. Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 192 Euro,

14. Tanklöschfahrzeug TLF 2000 155 Euro,

15. Tanklöschfahrzeug TLF 3000 172 Euro,

16. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 169 Euro,

17. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 77 Euro,

18. Rüstwagen RW 239 Euro,

19. Gerätewagen Gefahrgut GW-G 246 Euro,

20. Drehleiter DLAK 18/12 210 Euro,

21. Drehleiter DLAK 23/12 290 Euro,

22. Gerätewagen Transport GW-T

a) bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 31 Euro,

b) mit einer zulässigen Gesamtmasse

von mehr als 3 500 kg bis 9 000 kg 84 Euro,

c) mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse 143 Euro,

23. Gerätewagen Logistik GW-L1 81 Euro,

24. Gerätewagen Logistik GW-L2 172 Euro,

25. Wechselladerfahrzeug WLF 128 Euro.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 11. März 2024

Strobl


Erscheinung
Gemeindeanzeiger Denkendorf
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
von Gemeinde Denkendorf
19.12.2024
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