Feuerwehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gomaringen vom 09.12.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat Gomaringen am 09.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 2 Aufgaben

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

§ 6 Altersabteilung

§ 7 Jugendfeuerwehr

§ 8 Ehrenmitglieder

§ 9 Organe der Feuerwehr

§ 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

§ 11 Unterführer

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Medienbeauftragter, Gerätewart

§ 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

§ 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

§ 15 Wahlen

§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

§ 17 Inkrafttreten

§ 1

Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Gomaringen, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Gomaringen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

in Gomaringen,

in Gomaringen-Stockach

2. der Altersabteilung

3. der Jugendabteilung.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

(3) Die Feuerwehr kann auf besondere Anordnung des Bürgermeisters außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises Hilfe leisten, zu der sie durch ihre Ausstattung im besonderen Maße geeignet ist, soweit Pflichtaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind,

7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Eine Mitgliedschaft in mehr als einer Abteilung der Feuerwehr ist möglich. Durch den Feuerwehrkommandanten sind im Einvernehmen mit dem Abteilungskommandanten die Rechte und Pflichten bei einer Doppelmitgliedschaft festzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Die Bewerber haben zu ihrem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten vom Feuerwehrkommandanten eine schriftliche Verpflichtung.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(6) Jeder Angehörige einer Einsatzabteilung erhält einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis. Die aktuellen Satzungen sind auf der Homepage der Gemeinde unter der Rubrik „Ortsrecht“ einzusehen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr

1. die Probezeit nicht besteht,

2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

1. er nach § 6 Abs. 2 in die Altersabteilung überwechseln möchte,

2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen eines Monats dem Kommandanten über den Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

(7) Der Dienstausweis, die Dienstkleidung und die Ausrüstungsgegenstände sind sofort unaufgefordert abzugeben. Bei Nichtabgabe der Dienstkleidung und der Ausrüstungsgegenstände werden diese in Rechnung gestellt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,

7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist und

8. im Dienst sowie mit Zustimmung des Feuerwehrkommandanten oder des jeweiligen Abteilungskommandanten bei besonderen, im Interesse der Feuerwehr liegenden Anlässen die Feuerwehruniform zu tragen.

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als einem Monat dem Feuerwehrkommandanten über den jeweiligen Abteilungskommandanten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Umfang und Zeitraum der Freistellung werden in Absprache von dem Abteilungskommandanten und dem Antragssteller festgelegt. Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 1 Jahr. Die Freistellung kann, auf Antrag, jeweils um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Nach Ende der Freistellung ist die Einsatztauglichkeit durch Übungen außerhalb des Einsatzdienstes wiederherzustellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. Der Feuerwehrkommandant bestimmt bei solch einer dauerhaften Beschränkung eine Mindestanzahl von Übungen und Einsätzen, die der Feuerwehrangehörige jährlich abzuleisten hat.

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.

§ 6

Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung kann auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Der Feuerwehrausschuss soll auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, unter Belassung der Dienstkleidung, aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Vollendung des 50. Lebensjahres oder

2. mindestens 25 Jahre Einsatzdienst in der Einsatzabteilung.

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung können auf freiwilliger Basis auch weitere Tätigkeiten in der Gemeindefeuerwehr ausüben.

§ 7

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr.

(2) In die Jugendabteilung können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

3. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

4. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Die Altersgrenze beträgt:

- Jugendfeuerwehr 10–17 Jahre

- Kinderfeuerwehr 6–9 Jahre, sofern diese betrieben wird.

(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendabteilung zu dieser endet, wenn

1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

2. er aus der Jugendabteilung austritt,

3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder

6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Feuerwehrausschuss wählt den Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und seinen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren, sie werden durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen Angehörige einer Einsatzabteilung der Feuerwehr sein und sollen den Lehrgang für Jugendfeuerwehrwart und Gruppenführer besucht haben.

Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Feuerwehrausschuss abberufen werden.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 8

Ehrenkommandanten, Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben und 25 Jahre Dienst in der Einsatzabteilung geleistet haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied verleihen und
2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer Amtszeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Kommandant oder/und Abteilungskommandant von mehr als zwei Wahlperioden.

§ 9

Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. Feuerwehrkommandant,

2. Abteilungskommandant,

3. Leiter der Altersabteilung,

4. Leiter der Jugendabteilung,

5. Feuerwehrausschuss,

6. Abteilungsausschüsse,

7. Hauptversammlung,

8. Abteilungsversammlungen.

§ 10

Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der Kommandant und seine Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer

1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört,

2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der Kommandant und die Stellvertreter des Kommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(6) Der Kommandant und die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Kommandanten oder zum Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.

(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Kommandanten, eines Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,

2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und

4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),

5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendabteilung und des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,

7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten und

8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).

(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.

(11) Die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(12) Der ehrenamtlich tätige Kommandant und die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 11 und 12 entsprechend.

§ 11

Unterführer

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Abteilungsausschusses bestellt und gegebenenfalls abberufe.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12

Schriftführer, Kassenverwalter, Medienbeauftragter, Gerätewarte

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

(5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren.

(6) Für Schriftführer und Kassenverwalter in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 2 bis 3 sinngemäß.

§ 13

Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus den beiden Ausschüssen der Einsatzabteilungen

Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an

- die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,

- die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),

- der Leiter der Altersabteilung,

- der Leiter der Jugendabteilung,

weiterhin gehören dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht (außer sie sind gewählte Mitglieder eines Einsatzabteilungsausschusses) an:

- der Schriftführer

- der Kassenverwalter

- der Medienbeauftragte.

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend hinzuziehen.

(7) Der Feuerwehrausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Unterstützung und Beratung des Feuerwehrkommandanten,

b) Stellungnahme zu Anträgen auf Neubeschaffung, Ersatzbeschaffung, Verbesserung und Vervollständigung der Feuerwehrgeräte, Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation, der Dienstbekleidung und Ausrüstung,

c) Stellungnahme bei geplanten Neuerrichtung oder Umbaumaßnahmen der Feuerwehrhäuser,

d) Benehmen zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Feuerwehrentschädigungssatzung,

e) Mitwirkung bei der Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten oder der stellvertretenden Abteilungskommandanten,

f) Entscheidung über die Neuaufnahme von Feuerwehrangehörigen,

g) Entscheidung über die Aufnahme in die Altersabteilung,

h) Mitwirkung bei der Beendigung des Feuerwehrdienstes bei einer Einsatzabteilung,

i) Entscheidung über die Beendigung des Dienstes in der Jugendabteilung aus wichtigem Grund,

j) Aufstellung des Wirtschaftsplanes sowie Entscheidung über die Verwendung des Sondervermögens,

k) Beantragung der Ernennung von Ehrenmitgliedern der Feuerwehr und der Ernennung zum Ehrenkommandanten,

l) Einberufung der Hauptversammlung, falls dies der Feuerwehrkommandant unterlässt.

(9) Bei den Einsatzabteilungen der Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der

- Einsatzabteilung in Gomaringen aus 9 gewählten Mitgliedern,

- Einsatzabteilung in Gomaringen-Stockach aus 4 gewählten Mitgliedern,

Die Mitglieder werden in geheimer Wahl in der jeweiligen Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Kassenverwalter und der Schriftführer einer Einsatzabteilung werden vom Abteilungsausschuss auf fünf Jahre gewählt.

Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, sowie ohne Stimmrecht der Schriftführer, und der Kassenverwalter an.

Die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.

Der Abteilungsausschuss hat insbesondere folgende, die Abteilung betreffenden Aufgaben:

a) Unterstützung und Beratung des Abteilungskommandanten,

b) Vorschläge zur Neubeschaffung, Ersatzbeschaffung, Verbesserung und Vervollständigung der Feuerwehrgeräte, Feuerwehreinrichtungen, Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation, der Dienstbekleidung und Ausrüstung,

c) Stellungnahme zur Aufnahme nach § 3 Abs. 4,

d) Stellungnahme zur Bestellung und Abberufung von Unterführern,

e) Stellungnahme zur Abberufung des Abteilungskommandanten und der stellvertretenden Abteilungskommandanten,

f) Stellungnahme zu Gesuchen um die Aufnahme in die Altersabteilung,

g) Stellungnahme zu Anträgen auf Ausscheiden aus der Einsatzabteilung,

h) Stellungnahme zu Anträgen auf Ernennung zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr.

§ 14

Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

1. Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

2. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

3. Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

5. Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

6. Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

1. die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder

2. die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich.

Für sie gilt § 15 Absatz 7.

Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Altersabteilung der Feuerwehr sowie der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein.

(2) Wahlen werden geheim, mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Kann der Sitz im Abteilungsausschuss nicht durch Nachrücken ersetzt werden, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Abteilungsausschusses durchzuführen.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

(a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder

(b) zu treffende Beschlüsse bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder

(c) zu treffende Beschlüsse bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Altersabteilung der Feuerwehr sowie der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.

§ 16

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Einsatzabteilungen wird jeweils ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2. Erträgen aus Veranstaltungen,

3. sonstigen Einnahmen,

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abteilungsausschuss. Der Abteilungsausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von den Abteilungsversammlungen auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Jugendabteilung wird ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Feuerwehrsatzung vom 21.05.2019 i.d.F. vom 26.10.2021 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gomaringen, den 09.12.2025
gez.
Steffen Heß

- Bürgermeister-

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 50/2025
von Gemeinde Gomaringen
12.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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